Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich als Zahlungsanspruch
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Zugewinnausgleich als Zahlungsanspruch
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben, nach § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB auszugleichen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung von Geld.
Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten
§ 1371 Abs. 1 BGB regelt den Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten im Wege einer pauschalen Lösung, und zwar in der Weise, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (erbrechtliche Lösung). Mit dieser Regelung sollen im Interesse des Familienfriedens die Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung des Bestandes und des Wertes des Anfangs- und des Endvermögens ergeben, vermieden werden.
Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er gem. §§ 1371 Abs. 2, 2302 Abs. 2 BGB den Pflichtteil und daneben den konkreten Zugewinnausgleich gem. §§ 1373 ff. BGB verlangen (güterrechtliche Lösung). Das gleiche gilt nach § 1371 Abs. 3 BGB auch dann, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt.
Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung
Der Ausgleich des Zugewinnausgleichs im Falle einer Ehescheidung ist in den §§ 1372 ff. BGB geregelt.
Nach der Legaldefinition in § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Daher sind das Endvermögen und das Anfangsvermögen zu ermitteln.
Anfangsvermögen
Anfangsvermögen
Nach § 1374 Abs. 1 BGB ist Anfangsvermögen das Nettovermögen (Aktiva abzüglich Passiva, auch negative Beträge), das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Eheschließung) gehört.
Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen (privilegiertes Vermögen)
Zum Anfangsvermögen wird nach § 1374 Abs. 2 BGB auch das Nettovermögen (Aktiva abzüglich Passiva, auch negative Beträge) hinzugezählt, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen (zum Beispiel Vermögenserwerb durch Erbschaft) oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (zum Beispiel Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), durch Schenkung (§ 516 BGB) oder Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) erwirbt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Vermögenserwerb zu den Einkünften zu rechnen ist. Bei den Zuwendungen kommt es darauf an, ob sie der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Erwerb des Führerscheins, Anschaffung einer Wohnungseinrichtung und sonstiger Haushaltsgegenstände, Urlaubsreise, etc.) oder die Vermögensbildung fördern sollen (zum Beispiel Erwerb oder Umbau des Familienheims).
Endvermögen
Endvermögen
Nach § 1375 Abs. 1 BGB ist Endvermögen das Nettovermögen (Aktiva abzüglich Passiva, auch negative Beträge), das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes (mit Rechtskraft der Ehescheidung) gehört. Nach § 1384 BGB tritt im Falle der Ehescheidung für die Berechnung des Zugewinnausgleichs an die Stelle des Zeitpunkts der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung des Antrags auf Ehescheidung an den anderen Ehegatten). Damit sollen Manipulationen zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtskraft der Ehescheidung verhindert werden.
Hinzurechnungen zum Endvermögen (illoyale Vermögensminderungen)
Da sich die Trennungsabsicht eines Ehegatten bereits vor der Stellung eines Scheidungsantrags manifestiert, kommen illoyale Vermögensminderungen auch schon vorher in Betracht. Diese sollen dadurch kompensiert werden, dass das Endvermögen des Ehegatten gem. § 1375 Abs, 2 BGB um den Betrag erhöht wird, um den er sein Endvermögen durch folgende Handlungen vermindert hat:
- unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben
- Verschwendung von Vermögen
- Handlungen zur Benachteiligung des anderen Ehegatten
Trennungsvermögen
Sobald die Ehegatten voneinander getrennt leben, kann ein Ehegatte von anderen nach § 1379 Abs. 1 BGB Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, Vermögensverschiebungen während der Trennungszeit zu verhindern. Wenn das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als sein Trennungsvermögen, so hat er nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensdezimierung nicht auf illoyale Vermögensminderungen zurückzuführen sind.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Nachdem für jeden Ehegatten der Zugewinn durch Gegenüberstellung des Anfangs- und des Endvermögens ermittelt wurde, ist zu prüfen, wer den höheren Zugewinn erzielt hat. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat an den anderen Ehegatten nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses auszugleichen. Allerdings ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Nettovermögens (Aktiva abzüglich Passiva) begrenzt, das bei Beendigung des Güterstandes (bei Scheidung der Ehe gem. § 1384 BGB: Zustellung des Scheidungsantrags) vorhanden ist.
Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs sind beide Ehegatten in Bezug auf das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen gleichgestellt. Mit dieser vermögensmäßigen Gleichstellung ist aber noch nicht geregelt, wie evtl. noch vorhandenes gemeinsames Vermögen geteilt wird. Dazu hat zusätzlich zum Zugewinnausgleich noch die Vermögensauseinandersetzung unter den Ehegatten zu erfolgen.
Doppelverwertungsverbot
Die Rechtsprechung geht von dem Grundsatz aus, dass ein Vermögensgegenstand entweder dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich unterliegen kann, nicht aber beiden Ausgleichssystemen (Doppelverwertungsverbot). Der gleiche Grundsatz gilt für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt.
Während sich der Zugewinnausgleich auf das in der Ehe erworbene Vermögen bezieht, dient der Unterhalt der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und richtet sich nach den Einkünften der Ehegatten. In der Regel sind Einkommen und Vermögen verschieden. In einigen Ausnahmefällen kann es jedoch zu Überschneidungen kommen, zum Beispiel bei einer arbeitsrechtlichen Abfindung. Sobald der Anspruch auf die Abfindung entstanden ist, handelt es sich um einen Vermögensgegenstand (Forderung oder Bankguthaben), der güterrechtlich zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig behandelt die Rechtsprechung die Abfindung aber auch als unterhaltsrelevantes Einkommen, indem sie von dem Arbeitnehmer verlangt, den Abfindungsbetrag anstelle seines bisherigen Einkommens zur Zahlung von Unterhalt zu verwenden bis die Abfindung verbraucht ist oder ein neuer Arbeitsplatz gefunden wurde. In einer solchen Konstellation ist zu beachten, dass der Vermögensgegenstand nur in einem Ausgleichssystem Berücksichtigung findet (keine doppelte Verwertung).
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.