Fachgebiete

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, Wunsch Kanzlei, Böblingen

Endvermögen

Endvermögen

Nach § 1375 Abs. 1 BGB ist Endvermögen das Nettovermögen (Aktiva abzüglich Passiva, auch negative Beträge), das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes (mit Rechtskraft der Ehescheidung) gehört. Nach § 1384 BGB tritt im Falle der Ehescheidung für die Berechnung des Zugewinnausgleichs an die Stelle des Zeitpunkts der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung des Antrags auf Ehescheidung an den anderen Ehegatten). Damit sollen Manipulationen zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtskraft der Ehescheidung verhindert werden.

Hinzurechnungen zum Endvermögen (illoyale Vermögensminderungen)

Da sich die Trennungsabsicht eines Ehegatten bereits vor der Stellung eines Scheidungsantrags manifestiert, kommen illoyale Vermögensminderungen auch schon vorher in Betracht. Diese sollen dadurch kompensiert werden, dass das Endvermögen des Ehegatten gem. § 1375 Abs, 2 BGB um den Betrag erhöht wird, um den er sein Endvermögen durch folgende Handlungen vermindert hat:

  • unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben
  • Verschwendung von Vermögen
  • Handlungen zur Benachteiligung des anderen Ehegatten

Trennungsvermögen

Sobald die Ehegatten voneinander getrennt leben, kann ein Ehegatte von anderen nach § 1379 Abs. 1 BGB Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, Vermögensverschiebungen während der Trennungszeit zu verhindern. Wenn das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als sein Trennungsvermögen, so hat er nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensdezimierung nicht auf illoyale Vermögensminderungen zurückzuführen sind.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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Tel.: 07031-281598

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