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Doppelverwertungsverbot

Die Rechtsprechung geht von dem Grundsatz aus, dass ein Vermögensgegenstand entweder dem Zugewinnausgleich oder dem Versorgungsausgleich unterliegen kann, nicht aber beiden Ausgleichssystemen (Doppelverwertungsverbot). Der gleiche Grundsatz gilt für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt.

Während sich der Zugewinnausgleich auf das in der Ehe erworbene Vermögen bezieht, dient der Unterhalt der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und richtet sich nach den Einkünften der Ehegatten. In der Regel sind Einkommen und Vermögen verschieden. In einigen Ausnahmefällen kann es jedoch zu Überschneidungen kommen, zum Beispiel bei einer arbeitsrechtlichen Abfindung. Sobald der Anspruch auf die Abfindung entstanden ist, handelt es sich um einen Vermögensgegenstand (Forderung oder Bankguthaben), der güterrechtlich zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig behandelt die Rechtsprechung die Abfindung aber auch als unterhaltsrelevantes Einkommen, indem sie von dem Arbeitnehmer verlangt, den Abfindungsbetrag anstelle seines bisherigen Einkommens zur Zahlung von Unterhalt zu verwenden bis die Abfindung verbraucht ist oder ein neuer Arbeitsplatz gefunden wurde. In einer solchen Konstellation ist zu beachten, dass der Vermögensgegenstand nur in einem Ausgleichssystem Berücksichtigung findet (keine doppelte Verwertung).

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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