Anfangsvermögen
Anfangsvermögen
Nach § 1374 Abs. 1 BGB ist Anfangsvermögen das Nettovermögen (Aktiva abzüglich Passiva, auch negative Beträge), das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Eheschließung) gehört.
Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen (privilegiertes Vermögen)
Zum Anfangsvermögen wird nach § 1374 Abs. 2 BGB auch das Nettovermögen (Aktiva abzüglich Passiva, auch negative Beträge) hinzugezählt, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen (zum Beispiel Vermögenserwerb durch Erbschaft) oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (zum Beispiel Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), durch Schenkung (§ 516 BGB) oder Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) erwirbt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Vermögenserwerb zu den Einkünften zu rechnen ist. Bei den Zuwendungen kommt es darauf an, ob sie der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Erwerb des Führerscheins, Anschaffung einer Wohnungseinrichtung und sonstiger Haushaltsgegenstände, Urlaubsreise, etc.) oder die Vermögensbildung fördern sollen (zum Beispiel Erwerb oder Umbau des Familienheims).
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