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Zugewinnausgleich als Zahlungsanspruch

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben, nach § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB auszugleichen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung von Geld.

Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten

§ 1371 Abs. 1 BGB regelt den Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten im Wege einer pauschalen Lösung, und zwar in der Weise, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (erbrechtliche Lösung). Mit dieser Regelung sollen im Interesse des Familienfriedens die Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung des Bestandes und des Wertes des Anfangs- und des Endvermögens ergeben, vermieden werden.

Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er gem. §§ 1371 Abs. 2, 2302 Abs. 2 BGB den Pflichtteil und daneben den konkreten Zugewinnausgleich gem. §§ 1373 ff. BGB verlangen (güterrechtliche Lösung). Das gleiche gilt nach § 1371 Abs. 3 BGB auch dann, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt.

Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung

Der Ausgleich des Zugewinnausgleichs im Falle einer Ehescheidung ist in den §§ 1372 ff. BGB geregelt.

Nach der Legaldefinition in § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Daher sind das Endvermögen und das Anfangsvermögen zu ermitteln.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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