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Berechnung des Zugewinnausgleichs 

Nachdem für jeden Ehegatten der Zugewinn durch Gegenüberstellung des Anfangs- und des Endvermögens ermittelt wurde, ist zu prüfen, wer den höheren Zugewinn erzielt hat. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat an den anderen Ehegatten nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses auszugleichen. Allerdings ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Nettovermögens (Aktiva abzüglich Passiva) begrenzt, das bei Beendigung des Güterstandes (bei Scheidung der Ehe gem. § 1384 BGB: Zustellung des Scheidungsantrags) vorhanden ist.

Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs sind beide Ehegatten in Bezug auf das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen gleichgestellt. Mit dieser vermögensmäßigen Gleichstellung ist aber noch nicht geregelt, wie evtl. noch vorhandenes gemeinsames Vermögen geteilt wird. Dazu hat zusätzlich zum Zugewinnausgleich noch die Vermögensauseinandersetzung unter den Ehegatten zu erfolgen.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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