Fachgebiete

Erbengemeinschaft

Entstehung der Erbengemeinschaft

Verfügungen über den Erbteil

Verwaltung des Nachlasses

Auseinandersetzung des Nachlasses

Wege zur Auseinandersetzung

 

Entstehung der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gem. § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Wer zur Erbengemeinschaft mit welchem Anteil gehört, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Anordnungen im Testament des Erblassers oder im Erbvertrag. Die Erbengemeinschaft entsteht also kraft Gesetzes und ist damit eine Zufalls- und Zwangsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Die gemeinschaftliche Bindung des Vermögens führt dazu, dass der Erbe gem. § 2033 Abs. 2 BGB nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen verfügen kann.

 

Verfügungen über den Erbteil

Der Erbe kann jedoch gem. § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB über seinen Erbteil verfügen. Nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Somit ist ein Verkauf eines Erbteils möglich. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an eine dritte Person, steht den übrigen Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht zu, das gem. § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden kann.

 

Verwaltung des Nachlasses

Der Begriff der Verwaltung

Der Begriff der Verwaltung umfasst alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Verwaltung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich sind. Das Gesetz spricht in § 2038 Abs. 1 BGB einheitlich von "Verwaltung" und unterscheidet nicht zwischen der Geschäftsführung im Innenverhältnis oder der Vertretung im Außenverhältnis.

Ordentliche Verwaltung

Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (laufende Verwaltung) gehören nach §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 und 2 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums und dem Interesse der Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 1 BGB können die Miterben die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Das Stimmrecht richtet sich nicht nach Köpfen, sondern gem. § 745 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Größe der Anteile.

Außerordentliche Verwaltung

Zur außerordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses bewirken. Eine wesentliche Veränderung ist dann gegeben, wenn die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert wird, zum Beispiel Teilung eines Grundstücks, Neubau eines Hauses, Anlage eines Parkplatzes auf einem unbebauten Grundstück, etc. Eine wesentliche Veränderung kann gem. § 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3S. 1 BGB nicht beschlossen werden. Daher ist dafür Einstimmigkeit notwendig. Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich möglich.

Notverwaltung

Notverwaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die dringend vorgenommen werden müssen, weil einem Nachlassgegenstand ein Schaden ernstlich droht oder schon entstanden ist, zum Beispiel unaufschiebbare Instandsetzungs- oder Reparaturmaßnahmen, Verwertung verderblicher Nachlassgegenstände, Ausübung fristgebundener Rechte, etc. Diese notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB auch ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen.

 

Auseinandersetzung des Nachlasses

Maßnahmen zur Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist keine Dauergemeinschaft, sondern von Anfang an auf ihre Aufhebung gerichtet. Deshalb gibt § 2042 Abs. 1 BGB jedem Miterben das Recht, jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Ein Zwang zur baldigen Auseinandersetzung besteht zwar nicht, ist aber in der Regel anzuraten. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umfasst sämtliche Vorgänge, die zur Aufhebung der Erbengemeinschaft erforderlich sind:

  • § 2046 BGB: Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten,
  • § 2047 BGB: Verteilung des Überschusses,
  • §§ 2050 ff. BGB: Ausgleichung von Vorempfängen unter Abkömmlingen

Auseinandersetzung durch Teilung in Natur

Nach § 752 BGB erfolgt die Teilung in Natur, wenn sich der Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt, die den jeweiligen Anteilen entsprechen. Diese Art der Teilung kommt im Wesentlichen nur bei Bargeld, gleichartigen Wertpapieren, etc. in Betracht. Gehören zum Nachlass verschiedene Immobilien, kann wegen der meist fehlenden Gleichartigkeit nicht jedem Erben ein Grundstück zugeteilt werden.

Auseinandersetzung durch Verkauf und Teilungsversteigerung

Ist eine Teilung in Natur nicht möglich, bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass bewegliche Sachen nach den Vorschriften des Pfandverkaufs und Grundstücke durch Zwangsversteigerung veräußert werden und sodann der Erlös in Geld geteilt wird. Bei der Teilungsversteigerung hat der Miterbe gem. § 1239 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, mitzubieten. Dadurch hat jeder Erbe die Chance, den Gegenstand für sich zu erwerben. Auch kann durch das Mitbieten die Höhe des Versteigerungserlös beeinflusst werden.

 

Wege zur Auseinandersetzung

Erbangelegenheiten sind oft sehr konfliktträchtig. Daher gelingt es den Miterben mitunter nicht, die Auseinandersetzung untereinander zu bewerkstelligen. Daher werden hier Wege aufgezeigt, auf welche Weise dies gelingen kann:

  • Maßnahmen des Erblassers: Teilungsverbot (§ 2044 BGB), Teilungsanordnung (§ 2048 BGB), Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB),
  • Teilungsvereinbarung der Miterben: Verteilung der Nachlassgegenstände, Übertragung von Erbteilen, Abschichtung,
  • Mediation (siehe Abschnitt: Erbrechtliche Mediation),
  • Notarielles Vermittlungsverfahren (§ 363 Abs. 1 FamFG),
  • Erbauseinandersetzungsklage (Erbteilungsklage)

Die Erbauseinandersetzungsklage oder Erbteilungsklage ist mit einem sehr hohen Prozessrisiko und mit sehr hohen Kosten verbunden. Deshalb ist sie die ultima ratio, wenn es einer Erbengemeinschaft überhaupt nicht gelingt, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Voraussetzung für eine Erbteilungsklage ist die Teilbarkeit des Nachlasses. Diese ist dann gegeben, wenn der Nachlass aus Bargeld oder gleichartigen Aktien, etc. besteht. Wenn sich im Nachlass verschiedenartige bewegliche Gegenstände oder Immobilien befinden, müssen diese erst zu Geld gemacht werden, um die Teilbarkeit des Nachlasses herzustellen. In dem mit der Klage eingereichten Teilungsplan muss der gesamte Nachlass im Einzelnen verzeichnet sein, der dem Kläger aber meistens nicht vollständig bekannt ist. Im Vorfeld der Erbauseinandersetzungsklage sind die folgenden Feststellungen zu treffen:

  • Ermittlung der Höhe des Nachlasses (ggf. eine Feststellungsklage),
  • Klärung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Klärung von Ausgleichsverpflichtungen (ggf. über eine Feststellungsklage),
  • Durchführung eines Aufgebotsverfahrens gem. §§ 454 ff. FamFG zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten,
  • Aufstellung eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses
Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht bei einer Erbauseinandersetzungsklage dem eingereichten Teilungsplan nur stattgeben oder ihn zurückweisen kann, aber keine Änderungsvorschläge machen darf, ist die Gefahr sehr hoch, dass das Gericht die Klage abweisen muss. Aus diesem Grund wird meist von der Erhebung einer solchen Klage Abstand genommen. Es empfiehlt sich daher, einen nichtstreitigen Weg einzuschlagen, vor allem die Mediation.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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