Fachgebiete

Auseinandersetzung des Nachlasses

Maßnahmen zur Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist keine Dauergemeinschaft, sondern von Anfang an auf ihre Aufhebung gerichtet. Deshalb gibt § 2042 Abs. 1 BGB jedem Miterben das Recht, jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Ein Zwang zur baldigen Auseinandersetzung besteht zwar nicht, ist aber in der Regel anzuraten. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umfasst sämtliche Vorgänge, die zur Aufhebung der Erbengemeinschaft erforderlich sind:

  • § 2046 BGB: Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten,
  • § 2047 BGB: Verteilung des Überschusses,
  • §§ 2050 ff. BGB: Ausgleichung von Vorempfängen unter Abkömmlingen

Auseinandersetzung durch Teilung in Natur

Nach § 752 BGB erfolgt die Teilung in Natur, wenn sich der Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt, die den jeweiligen Anteilen entsprechen. Diese Art der Teilung kommt im Wesentlichen nur bei Bargeld, gleichartigen Wertpapieren, etc. in Betracht. Gehören zum Nachlass verschiedene Immobilien, kann wegen der meist fehlenden Gleichartigkeit nicht jedem Erben ein Grundstück zugeteilt werden.

Auseinandersetzung durch Verkauf und Teilungsversteigerung

Ist eine Teilung in Natur nicht möglich, bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass bewegliche Sachen nach den Vorschriften des Pfandverkaufs und Grundstücke durch Zwangsversteigerung veräußert werden und sodann der Erlös in Geld geteilt wird. Bei der Teilungsversteigerung hat der Miterbe gem. § 1239 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, mitzubieten. Dadurch hat jeder Erbe die Chance, den Gegenstand für sich zu erwerben. Auch kann durch das Mitbieten die Höhe des Versteigerungserlös beeinflusst werden.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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