Verfügungen über den Erbteil
Der Erbe kann jedoch gem. § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB über seinen Erbteil verfügen. Nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Somit ist ein Verkauf eines Erbteils möglich. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an eine dritte Person, steht den übrigen Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht zu, das gem. § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden kann.
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