Verwaltung des Nachlasses
Der Begriff der Verwaltung
Der Begriff der Verwaltung umfasst alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Verwaltung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich sind. Das Gesetz spricht in § 2038 Abs. 1 BGB einheitlich von "Verwaltung" und unterscheidet nicht zwischen der Geschäftsführung im Innenverhältnis oder der Vertretung im Außenverhältnis.
Ordentliche Verwaltung
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (laufende Verwaltung) gehören nach §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 und 2 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums und dem Interesse der Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 1 BGB können die Miterben die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Das Stimmrecht richtet sich nicht nach Köpfen, sondern gem. § 745 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Größe der Anteile.
Außerordentliche Verwaltung
Zur außerordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung des gesamten Nachlasses bewirken. Eine wesentliche Veränderung ist dann gegeben, wenn die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert wird, zum Beispiel Teilung eines Grundstücks, Neubau eines Hauses, Anlage eines Parkplatzes auf einem unbebauten Grundstück, etc. Eine wesentliche Veränderung kann gem. § 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3S. 1 BGB nicht beschlossen werden. Daher ist dafür Einstimmigkeit notwendig. Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände sind nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich möglich.
Notverwaltung
Notverwaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die dringend vorgenommen werden müssen, weil einem Nachlassgegenstand ein Schaden ernstlich droht oder schon entstanden ist, zum Beispiel unaufschiebbare Instandsetzungs- oder Reparaturmaßnahmen, Verwertung verderblicher Nachlassgegenstände, Ausübung fristgebundener Rechte, etc. Diese notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB auch ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen.
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