Entstehung der Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gem. § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Wer zur Erbengemeinschaft mit welchem Anteil gehört, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Anordnungen im Testament des Erblassers oder im Erbvertrag. Die Erbengemeinschaft entsteht also kraft Gesetzes und ist damit eine Zufalls- und Zwangsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Die gemeinschaftliche Bindung des Vermögens führt dazu, dass der Erbe gem. § 2033 Abs. 2 BGB nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen verfügen kann.
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