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Ehevertrag, Wunsch Kanzlei, Vorsorge, Fachanwalt Familienrecht Ute Wunsch

Ehevertrag und Vorsorge

Ehevertrag und Wahl des Güterstandes

Vertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaft

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Vereinbarungen zum Unterhalt

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

 

Ehevertrag und Wahl des Güterstandes

Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung der Ehegatten zur Regelung ihrer rechtlichen Beziehungen. Denn die Eheschließung ist mit rechtlichen Folgen verbunden, die im 4. Buch (Familienrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind. Die gesetzlichen Vorschriften führen aber nicht immer zu einem Ergebnis, das von beiden Parteien als gerecht empfunden wird. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute die gesetzlichen Rechtsfolgen abändern und solche Regelungen treffen, die für ihr Zusammenleben und auch für den Fall des Auseinandergehens passen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 1408 Abs. 1 BGB können die güterrechtlichen Verhältnisse (Vermögensverhältnisse) durch einen Ehevertrag vor oder nach der Eheschließung geregelt werden. Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch Vereinbarungen zu anderen Rechtsfolgen der Eheschließung getroffen werden, zum Beispiel zum Unterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich, etc.

Güterstand

Das BGB sieht die folgenden Güterstände vor:

  • Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB (gesetzlicher Güterstand, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird),
  • Gütertrennung, § 1414 BGB, § 1388 BGB, § 1449 Abs. 1 BGB, § 1470 Abs. 1 BGB,
  • Gütergemeinschaft, 1415 ff. BGB,
  • Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft, § 1519 BGB (seit dem 01.05.2013)

Konstellationen für den Abschluss eines Ehevertrages

Nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterteilen sich die Eheverträge wie folgt:

  •  vorsorgende Eheverträge,
  • Trennungsfolgenvereinbarungen (dazu siehe Abschnitt Scheidungsfolgenvereinbarungen),
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen (dazu siehe Abschnitt Scheidungsfolgenvereinbarungen)

Nach dem Inhalt der vorsorgenden Eheverträge sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden:

  • Ehe von Doppelverdienern mit oder ohne Kinder,
  • Ehe von kurzer Dauer ohne Kinder,
  • Ehe von älteren wiederverheirateten Partnern,
  • Ehe von Partnern mit großem Altersunterschied,
  • Ehe mit einem vermögenden Partner,
  • Ehe mit einem Unternehmer oder Freiberufler,
  • Ehe mit Auslandsbezug

Insbesondere wenn eine dieser Konstellationen vorliegt, sollte eine Prüfung erfolgen, ob der gesetzliche Güterstand die gewünschten Rechtsfolgen ermöglicht.

Wirksamkeit von Eheverträgen

Grundsätzlich haben Ehegatten das Recht, ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten und dazu die gesetzlichen Vorgaben abzuändern. Allerdings darf der Schutzweck des Gesetzes nicht beliebig zum Nachteil eines Ehegatten unterlaufen werden. Die Grenze der Vertragsfreiheit ist gegeben, wenn durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse für einen Ehepartner eine evident einseitige nicht gerechtfertigte und unzumutbare Lastenverteilung entsteht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es einen unverzichtbaren Mindestgehalt gesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht gibt. Die Rechtsprechung hat als Kontrollmaßstab die sog. "relative Kernbereichslehre" entwickelt: je unmittelbarer die vertragliche Abänderung der gesetzlichen Vorschriften in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto genauer bedarf sie einer Kontrolle.

Zum Kernbereich gehört in erster Linie der Unterhalt wegen Kinderbetreuung gem. § 1570 BGB und in zweiter Linie der Unterhalt wegen Alters und Krankheit gem. §§ 1571, 1572 BGB sowie der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt. Nachrangig ist der Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB. Am ehesten kann der Ausbildungsunterhalt gem. § 1575 BGB, der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB abgeändert werden.

 

Vertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht umfassend gesetzlich geregelt, was derzeit auch nicht zu erwarten ist. Eine entsprechende Anwendung des Eherechts und des Ehegattenerbrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft findet nicht statt. Daher ist es für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch wichtiger als für Ehegatten, sich über eine vertragliche Regelung ihrer Rechtsbeziehungen Gedanken zu machen.

Insbesondere sollten folgende Punkte einer vertraglichen Regelung zugeführt werden:

  • Mietverhältnis,
  • Eigentumsverhältnisse an Immobilien,
  • Haftung für Verbindlichkeiten,
  • Zuwendungen und ihre Rückforderung,
  • Altersvorsorge,
  • Erbrecht

 

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Zu den Grundlagen des Zugewinnausgleichs siehe Abschnitt: "Fachgebiete" - "Familienrecht" - "Zugewinnausgleich".

Die Ermittlung des Zugewinnausgleichs

Nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Das gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.

Insofern bestehen bis dahin keine Unterschiede zur Gütertrennung: das in die Ehe mitgebrachte Vermögen und das in der Ehe erworbene Vermögen stehen im Alleineigentum eines Ehegatten, es sei denn es wurde Miteigentum begründet, zum Beispiel an einem Grundstück.

§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGG bestimmt sodann aber, dass der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird.

§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten.

Der Ausgleich des Zugewinnausgleichs im Falle einer Ehescheidung ist in den §§ 1372 ff. BGB wie folgt geregelt: Zunächst wird bei jedem Ehegatten nach § 1373 BGB der Zugewinn ermittelt durch Vergleich seines Endvermögens mit seinem Anfangsvermögen. Wenn sodann der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, dann steht dem anderen Ehegatten nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Damit sind beide Ehegatten in Bezug auf das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen gleichgestellt.

Vertragliche Regelungen des Zugewinnausgleichs

Wenn nicht ein anderer Güterstand gewählt wird, dann kann eine Modifizierung des gesetzlich geregelten Zugewinnausgleichs vereinbart werden, sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Eine Modifikation kann zum Beispiel erfolgen durch

  • vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle der Ehescheidung, nicht aber bei Tod eines Ehegatten,
  • Herausnahme bestimmter Gegenstände (in der Regel Grundstücke oder Unternehmensbeteiligungen) im Anfangs- und/oder im Endvermögen eines oder beider Ehegatten,
  • Abänderung der Ausgleichsquote (zum Beispiel 1/4 anstelle 1/2),
  • Begrenzung des Zugewinnausgleichs der Höhe nach (zum Beispiel um die Zerschlagung eines Unternehmens im Scheidungsfall zu verhindern),
  • pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs (zum Beispiel ein Fixbetrag oder nach Anzahl der Ehejahre)

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann für jede Konstellation eine passende Lösung gefunden werden.

 

Vereinbarungen zum Unterhalt

Zu den Grundlagen des Unterhalts siehe Abschnitt: "Fachgebiete" - "Familienrecht" - "Unterhalt".

Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Unterhaltsvereinbarungen

Grundsätzlich unterliegt auch der Unterhalt der Vertragsfreiheit. Allerdings sind die folgenden Einschränkungen zu beachten:

  • Der Verzicht eines Elternteils auf künftigen Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist nach §§ 1614 Abs. 1, 134, 138 BGB nichtig. Denkbar ist aber die Freistellung eines Ehegatten von der Zahlung von Kindesunterhalt durch den anderen Ehegatten in bestimmten Konstellationen (zum Beispiel weil der eine Ehegatte weiterhin die Kredite für eine gemeinsame Immobilie tilgt).
  • Der Verzicht eines Ehegatten auf künftigen Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614, 134, 138 BGB nichtig. Im Hinblick auf die Höhe des Trennungsunterhalts ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob sich der vereinbarte Trennungsunterhalt noch im Rahmen einer wirksamen Unterhaltsausgestaltung hält oder ob es sich bereits um einen unwirksamen teilweisen Unterhaltsverzicht handelt.
  • Vereinbarungen für den nachehelichen Ehegattenunterhalt bedürfen gem. § 1585c BGB vor Rechtskraft der Ehescheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung in einem Ehescheidungsverfahren.
  • Nach Rechtskraft der Ehescheidung ist eine notarielle Form für eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht mehr vorgeschrieben. Dann kann eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Regelungsinhalte von Unterhaltsvereinbarungen

  • Verzicht eines Elternteils auf rückständigen Kindesunterhalt,
  • Verzicht eines Ehegatten auf rückständigen Trennungsunterhalt,
  • vollständiger Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt,
  • Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts der Höhe nach,
  • zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts, etc.

 

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Zu den Grundlagen des Versorgungsausgleichs siehe Abschnitt "Fachgebiete" - "Familienrecht" - "Ehescheidung und Rente".

Die Ermittlung des Versorgungsausgleichs

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte.

Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen, sog. "Halbteilungsgrundsatz": die Ehefrau erhält die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Rentenanrechte und der Ehemann erhält die Hälfte der von der Ehefrau erworbenen Rentenanrechte.

Diese gesetzliche Regelung kann nach § 6 VersAusglG durch den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abgeändert werden.

Einschränkungen der Vertragsfreiheit beim Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, weshalb er als vorweggenommener Altersunterhalt nur begrenzt einer vertraglichen Gestaltung zugänglich ist.

Wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führt, dass ein Ehegatte über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dies mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar erscheint, dann ist der Ausschuss nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut und deshalb auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehe verzichtet. Diesem Verzicht liegt ein Nachteil zugrunde, der auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen ist und der einem Ehegatten ohne entsprechende Kompensation nicht alleine angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.

Wenn die Umstände des Falles oder das Vorbringen der Ehegatten dazu Anlass geben, hat der Richter im Ehescheidungsverfahren eine richterliche Kontrolle der Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich durchzuführen.

Regelungsinhalte von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

  • vollständiger Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ggf. gegen entsprechende Kompensation
  • teilweiser Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ggf. gegen entsprechende Kompensation, durch Änderung der Ausgleichsquote (zum Beispiel 1/3 statt 1/2), durch Ausschluss bestimmter Ehezeiträume oder durch Beschränkung auf bestimmte Rentenanwartschaften (zum Beispiel auf gesetzliche, betriebliche oder private Rentenanwartschaften)

Form der Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrages hat gem. § 7 Abs. 3 VersAusglG, § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notares zu erfolgen.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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