Ehevertrag und Wahl des Güterstandes
Ehevertrag
Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung der Ehegatten zur Regelung ihrer rechtlichen Beziehungen. Denn die Eheschließung ist mit rechtlichen Folgen verbunden, die im 4. Buch (Familienrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind. Die gesetzlichen Vorschriften führen aber nicht immer zu einem Ergebnis, das von beiden Parteien als gerecht empfunden wird. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute die gesetzlichen Rechtsfolgen abändern und solche Regelungen treffen, die für ihr Zusammenleben und auch für den Fall des Auseinandergehens passen.
Nach der gesetzlichen Definition in § 1408 Abs. 1 BGB können die güterrechtlichen Verhältnisse (Vermögensverhältnisse) durch einen Ehevertrag vor oder nach der Eheschließung geregelt werden. Darüber hinaus können in einem Ehevertrag auch Vereinbarungen zu anderen Rechtsfolgen der Eheschließung getroffen werden, zum Beispiel zum Unterhalt, zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich, etc.
Güterstand
Das BGB sieht die folgenden Güterstände vor:
- Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB (gesetzlicher Güterstand, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird),
- Gütertrennung, § 1414 BGB, § 1388 BGB, § 1449 Abs. 1 BGB, § 1470 Abs. 1 BGB,
- Gütergemeinschaft, 1415 ff. BGB,
- Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft, § 1519 BGB (seit dem 01.05.2013)
Konstellationen für den Abschluss eines Ehevertrages
Nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterteilen sich die Eheverträge wie folgt:
- vorsorgende Eheverträge,
- Trennungsfolgenvereinbarungen (dazu siehe Abschnitt Scheidungsfolgenvereinbarungen),
- Scheidungsfolgenvereinbarungen (dazu siehe Abschnitt Scheidungsfolgenvereinbarungen)
Nach dem Inhalt der vorsorgenden Eheverträge sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
- Ehe von Doppelverdienern mit oder ohne Kinder,
- Ehe von kurzer Dauer ohne Kinder,
- Ehe von älteren wiederverheirateten Partnern,
- Ehe von Partnern mit großem Altersunterschied,
- Ehe mit einem vermögenden Partner,
- Ehe mit einem Unternehmer oder Freiberufler,
- Ehe mit Auslandsbezug
Insbesondere wenn eine dieser Konstellationen vorliegt, sollte eine Prüfung erfolgen, ob der gesetzliche Güterstand die gewünschten Rechtsfolgen ermöglicht.
Wirksamkeit von Eheverträgen
Grundsätzlich haben Ehegatten das Recht, ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten und dazu die gesetzlichen Vorgaben abzuändern. Allerdings darf der Schutzweck des Gesetzes nicht beliebig zum Nachteil eines Ehegatten unterlaufen werden. Die Grenze der Vertragsfreiheit ist gegeben, wenn durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse für einen Ehepartner eine evident einseitige nicht gerechtfertigte und unzumutbare Lastenverteilung entsteht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es einen unverzichtbaren Mindestgehalt gesetzlicher Regelungen grundsätzlich nicht gibt. Die Rechtsprechung hat als Kontrollmaßstab die sog. "relative Kernbereichslehre" entwickelt: je unmittelbarer die vertragliche Abänderung der gesetzlichen Vorschriften in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto genauer bedarf sie einer Kontrolle.
Zum Kernbereich gehört in erster Linie der Unterhalt wegen Kinderbetreuung gem. § 1570 BGB und in zweiter Linie der Unterhalt wegen Alters und Krankheit gem. §§ 1571, 1572 BGB sowie der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt. Nachrangig ist der Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB. Am ehesten kann der Ausbildungsunterhalt gem. § 1575 BGB, der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB abgeändert werden.
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