Vereinbarungen zum Unterhalt
Zu den Grundlagen des Unterhalts siehe Abschnitt: "Fachgebiete" - "Familienrecht" - "Unterhalt".
Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Unterhaltsvereinbarungen
Grundsätzlich unterliegt auch der Unterhalt der Vertragsfreiheit. Allerdings sind die folgenden Einschränkungen zu beachten:
- Der Verzicht eines Elternteils auf künftigen Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist nach §§ 1614 Abs. 1, 134, 138 BGB nichtig. Denkbar ist aber die Freistellung eines Ehegatten von der Zahlung von Kindesunterhalt durch den anderen Ehegatten in bestimmten Konstellationen (zum Beispiel weil der eine Ehegatte weiterhin die Kredite für eine gemeinsame Immobilie tilgt).
- Der Verzicht eines Ehegatten auf künftigen Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614, 134, 138 BGB nichtig. Im Hinblick auf die Höhe des Trennungsunterhalts ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob sich der vereinbarte Trennungsunterhalt noch im Rahmen einer wirksamen Unterhaltsausgestaltung hält oder ob es sich bereits um einen unwirksamen teilweisen Unterhaltsverzicht handelt.
- Vereinbarungen für den nachehelichen Ehegattenunterhalt bedürfen gem. § 1585c BGB vor Rechtskraft der Ehescheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung in einem Ehescheidungsverfahren.
- Nach Rechtskraft der Ehescheidung ist eine notarielle Form für eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht mehr vorgeschrieben. Dann kann eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Regelungsinhalte von Unterhaltsvereinbarungen
- Verzicht eines Elternteils auf rückständigen Kindesunterhalt,
- Verzicht eines Ehegatten auf rückständigen Trennungsunterhalt,
- vollständiger Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt,
- Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts der Höhe nach,
- zeitliche Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts, etc.
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