Fachgebiete

Scheidungsanwalt, Scheidung, Familienrecht Böblingen

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Zu den Grundlagen des Versorgungsausgleichs siehe Abschnitt "Fachgebiete" - "Familienrecht" - "Ehescheidung und Rente".

Die Ermittlung des Versorgungsausgleichs

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte.

Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen, sog. "Halbteilungsgrundsatz": die Ehefrau erhält die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Rentenanrechte und der Ehemann erhält die Hälfte der von der Ehefrau erworbenen Rentenanrechte.

Diese gesetzliche Regelung kann nach § 6 VersAusglG durch den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abgeändert werden.

Einschränkungen der Vertragsfreiheit beim Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, weshalb er als vorweggenommener Altersunterhalt nur begrenzt einer vertraglichen Gestaltung zugänglich ist.

Wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führt, dass ein Ehegatte über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dies mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar erscheint, dann ist der Ausschuss nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut und deshalb auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehe verzichtet. Diesem Verzicht liegt ein Nachteil zugrunde, der auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen ist und der einem Ehegatten ohne entsprechende Kompensation nicht alleine angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.

Wenn die Umstände des Falles oder das Vorbringen der Ehegatten dazu Anlass geben, hat der Richter im Ehescheidungsverfahren eine richterliche Kontrolle der Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich durchzuführen.

Regelungsinhalte von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

  • vollständiger Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ggf. gegen entsprechende Kompensation
  • teilweiser Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ggf. gegen entsprechende Kompensation, durch Änderung der Ausgleichsquote (zum Beispiel 1/3 statt 1/2), durch Ausschluss bestimmter Ehezeiträume oder durch Beschränkung auf bestimmte Rentenanwartschaften (zum Beispiel auf gesetzliche, betriebliche oder private Rentenanwartschaften)

Form der Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrages hat gem. § 7 Abs. 3 VersAusglG, § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notares zu erfolgen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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