Fachgebiete

Unterhalt

Auskunft über Einkommen und Vermögen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt und begrenztes Realsplitting

Unterhalt für den nichtehelichen Partner

Elternunterhalt

 

Auskunft über Einkommen und Vermögen

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu kennen. Nur dann kann er seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern. Ebenso ist der Unterhaltsverpflichtete darauf angewiesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten zu kennen, wenn er sich gegen ungerechtfertigte Unterhaltsforderungen wehren oder eine bestehende Unterhaltsverpflichtung abändern möchte.

Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, Auskünfte über ihr Einkommen und über ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen.

Vor Ablauf von zwei Jahren kann nach § 1605 Abs. 2 BGB nur dann eine neue Auskunft verlangt werden, wenn der Auskunftsverpflichtete seit der letzten Auskunft wesentlich höhere Einkünfte oder weiters Vermögen erworben hat.

Für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Ehegattenunterhalt gilt die Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB ebenfalls gem. § 1361 Abs. 4 BGB und § 1580 BGB.

 

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht also nicht nur gegen die Eltern, sondern ggf. auch gegen Großeltern und Urgroßeltern.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Da minderjährige Kinder und Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, noch keine eigene Lebensstellung haben, wird ihre Lebensstellung von den Lebensverhältnissen ihrer Eltern abgeleitet. Nach der Trennung der Eltern leben minderjährige Kinder meist im Haushalt eines Elternteils. Dieser erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und Erziehung des Kindes, während der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung von Barunterhalt erbringt.

Nach der Trennung der Eltern bestimmt sich die Lebensstellung eines Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Zur Vereinfachung wird der laufende durchschnittliche Bedarf eines minderjährigen Kindes nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte (in Süddeutschland: Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken - SüdL) und nach pauschalierten Unterhaltsbeträgen (Unterhaltstabellen) bemessen. Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt hat in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allgemeine Anerkennung gefunden und wird deshalb auch in Süddeutschland verwendet.

Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder

Die Mindestbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind für das ganze Bundesgebiet verbindlich. Der Mindestunterhalt kann gerichtlich immer verlangt werden, ohne dass der Unterhaltsberechtigte zum Einkommen des Unterhaltsverpflichteten etwas vortragen muss. Ein höherer Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt steht dem minderjährigen Kind zu, wenn der Unterhaltsverpflichtete dazu leistungsfähig ist. Die Höhe des Kindesunterhalt richtet sich nach den Einkommens- und Altersgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen, so dass sich ein entsprechend reduzierter Zahlungsanspruch ergibt.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind ist als Erwachsener grundsätzlich für sich selbst verantwortlich und damit verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Allerdings haben volljährige Kinder gem. § 1610 Abs. 2 BGB einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium befinden. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich auch bei volljährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern. Da beim volljährigen Kind der Unterhalt durch Betreuung eines Elternteils wegfällt, sind beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Daher wird der Bedarf eines volljährigen Kindes durch das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile ermittelt.

volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, gelten ebenfalls die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle. Den Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind haben die Eltern je nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen. Die Naturalleistungen (zum Beispiel Wohnen und Essen im elterlichen Haushalt) sind mit ihrem objektiven Wert auf den Haftungsanteil des Elternteils anzurechnen, bei dem das Kind lebt. Soweit der objektive Wert der Naturalleistungen den Haftungsanteil übersteigt, liegt in der Regel eine freiwillige Leistung vor, die den Haftungsanteil des anderen Elternteils nicht beeinflusst.

volljährige Kinder mit eigenem Hausstand

Für volljährige Kinder sehen die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien einen festen Unterhaltsbetrag vor. Für alle volljährigen Kinder (mit und ohne eigenem Hausstand) ist das Kindergeld gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Somit ist zunächst der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach den Unterhaltsleitlinien zu ermitteln und sodann das Kindergeld in voller Höhe in Abzug zu bringen. Den verbleibenden Restbetrag haben die Eltern je nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte anteilig zu tragen. Auch hier sind Naturalleistungen anzurechnen.

 

Ehegattenunterhalt und begrenztes Realsplitting

Trennungsunterhalt

Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen während der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung Trennungsunterhalt verlangen.

§ 1361 Abs. 2 BGB regelt die Erwerbsverpflichtung des nicht erwerbstätigen Ehegatten in der Trennungszeit. Diese richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten (zum Beispiel Verpflichtung zur Kinderbetreuung) und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten. Im ersten Jahr nach der Trennung sollen die endgültigen unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nicht vorweggenommen werden, um eine Versöhnung zu ermöglichen. Daher werden im ersten Trennungsjahr geringere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestellt. Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Nach Rechtskraft der Ehescheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach hat gem. § 1569 BGB jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nach § 1574 Abs. 1 BGB hat der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Von dem Grundsatz der Eigenverantwortung sieht der Gesetzgeber mit den folgenden Unterhaltstatbeständen Ausnahmeregelungen vor:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 und 3 BGB
  • Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
  • Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB
  • Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB

Mit dem Aufstockungsunterhalt soll der Standard der ehelichen Lebensverhältnisse für den Unterhaltsberechtigten auch nach Rechtskraft der Ehescheidung noch für eine gewisse Zeit erhalten bleiben. Daher kann auch der Ehegatte, der seiner Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang nachkommt, aber weniger verdient wie der andere Ehegatte, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangen. Damit sollen die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte mit den geringeren Einkünften im Interesse der gemeinsamen Lebensplanung erlitten hat, zum Beispiel durch Wechsel des Arbeitsplatzes, Verzicht auf Aufstiegschancen, etc.

Begrenztes Realsplitting und Nachteilsausgleich

Ab dem Jahr nach der Trennung ist für Ehegatten eine Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif gem. § 26 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht mehr möglich. Als Ausgleich dient das "begrenzte Realsplitting". Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann den an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner gezahlten Unterhalt (ebenso Naturalleistungen) nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG steuerlich als Sonderausgaben in Abzug bringen. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Unterhaltszahlungen als "sonstige Einkünfte" gem. § 22 EStG versteuern. Die Anwendung des "begrenzten Realsplittings" kommt dann in Betracht, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte über hohe Einkünfte verfügt, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte hat. Dann hat das Realsplitting bei einem progressiven Steuertarif ähnlich wie beim Ehegattensplitting in Summe einen steuerlichen Vorteil für beide Ehegatten.

Allerdings muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, der durch das "begrenzte Realsplitting" einen steuerlichen Vorteil erhalten hat, den steuerlichen Nachteil und sonstige Nachteile des anderen Ehegatten ausgleichen (Nachteilsausgleich).

 

Unterhalt für den nichtehelichen Partner

Nichteheliche Lebenspartner sind einander grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nach § 1615l BGB für den nichtehelichen Partner aus Anlass der Geburt eines Kindes und der Betreuung des Kindes. Die Vorschrift des § 1615l BGB enthält vier Unterhaltstatbestände:

  • 1615l Abs. 1 S. 1 BGB: Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes
  • 1615l Abs. 1 S. 2 BGB: Ersatz von Kosten infolge der Schwangerschaft und der Entbindung
  • 1615l Abs. 2 S. 1 BGB: Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit
  • 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5 BGB: Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils ist von großer praktischer Bedeutung, da die Zahl der Kinder, die aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgehen, kontinuierlich steigt. Die anderen Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt eines Kindes werden in der Praxis durch arbeitsrechtliche, sozialrechtliche oder krankenversicherungsrechtliche Ansprüche erfüllt, so dass diesbezüglich keine Bedürftigkeit des nichtehelichen Partners mehr gegeben ist.

 

Elternunterhalt

Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt ist ebenfalls § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.

Elternunterhalt wird meist aus übergegangenem Recht von den Sozialhilfeträgern gegen die Kinder geltend gemacht. Seit dem 01.01.2020 dürfen Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1a SGB XII Unterhaltansprüche der Eltern gegen ihre Kinder nur dann geltend machen, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes im Sinne des § 16 SGB IV (entspricht der Summe der Einkünfte gem. § 2 EStG) mehr als 100.000 € beträgt. Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes können die Sozialhilfeträger Auskunft von dem Kind verlangen.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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