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Unterhalt, Scheidungsanwalt, Scheidung, Familienrecht, Fachanwalt

Unterhalt für den nichtehelichen Partner

Nichteheliche Lebenspartner sind einander grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nach § 1615l BGB für den nichtehelichen Partner aus Anlass der Geburt eines Kindes und der Betreuung des Kindes. Die Vorschrift des § 1615l BGB enthält vier Unterhaltstatbestände:

  • 1615l Abs. 1 S. 1 BGB: Unterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes
  • 1615l Abs. 1 S. 2 BGB: Ersatz von Kosten infolge der Schwangerschaft und der Entbindung
  • 1615l Abs. 2 S. 1 BGB: Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit
  • 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5 BGB: Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils ist von großer praktischer Bedeutung, da die Zahl der Kinder, die aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgehen, kontinuierlich steigt. Die anderen Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt eines Kindes werden in der Praxis durch arbeitsrechtliche, sozialrechtliche oder krankenversicherungsrechtliche Ansprüche erfüllt, so dass diesbezüglich keine Bedürftigkeit des nichtehelichen Partners mehr gegeben ist.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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