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Auskunft, Einkommen, Unterhalt, Kindesunterhalt, Wunsch Kanzlei, Ute Wunsch, Böblingen, Familienrecht, Scheidung, Scheidungsanwalt

Auskunft über Einkommen und Vermögen

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu kennen. Nur dann kann er seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern. Ebenso ist der Unterhaltsverpflichtete darauf angewiesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten zu kennen, wenn er sich gegen ungerechtfertigte Unterhaltsforderungen wehren oder eine bestehende Unterhaltsverpflichtung abändern möchte.

Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, Auskünfte über ihr Einkommen und über ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen.

Vor Ablauf von zwei Jahren kann nach § 1605 Abs. 2 BGB nur dann eine neue Auskunft verlangt werden, wenn der Auskunftsverpflichtete seit der letzten Auskunft wesentlich höhere Einkünfte oder weiters Vermögen erworben hat.

Für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Ehegattenunterhalt gilt die Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB ebenfalls gem. § 1361 Abs. 4 BGB und § 1580 BGB.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
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