Elternunterhalt
Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt ist ebenfalls § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
Elternunterhalt wird meist aus übergegangenem Recht von den Sozialhilfeträgern gegen die Kinder geltend gemacht. Seit dem 01.01.2020 dürfen Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1a SGB XII Unterhaltansprüche der Eltern gegen ihre Kinder nur dann geltend machen, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes im Sinne des § 16 SGB IV (entspricht der Summe der Einkünfte gem. § 2 EStG) mehr als 100.000 € beträgt. Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes können die Sozialhilfeträger Auskunft von dem Kind verlangen.
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