Ehegattenunterhalt und begrenztes Realsplitting
Trennungsunterhalt
Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen während der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung Trennungsunterhalt verlangen.
§ 1361 Abs. 2 BGB regelt die Erwerbsverpflichtung des nicht erwerbstätigen Ehegatten in der Trennungszeit. Diese richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten (zum Beispiel Verpflichtung zur Kinderbetreuung) und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten. Im ersten Jahr nach der Trennung sollen die endgültigen unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nicht vorweggenommen werden, um eine Versöhnung zu ermöglichen. Daher werden im ersten Trennungsjahr geringere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten gestellt. Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Nach Rechtskraft der Ehescheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach hat gem. § 1569 BGB jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nach § 1574 Abs. 1 BGB hat der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Von dem Grundsatz der Eigenverantwortung sieht der Gesetzgeber mit den folgenden Unterhaltstatbeständen Ausnahmeregelungen vor:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
- Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 und 3 BGB
- Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
- Ausbildungsunterhalt, § 1575 BGB
- Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB
Mit dem Aufstockungsunterhalt soll der Standard der ehelichen Lebensverhältnisse für den Unterhaltsberechtigten auch nach Rechtskraft der Ehescheidung noch für eine gewisse Zeit erhalten bleiben. Daher kann auch der Ehegatte, der seiner Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang nachkommt, aber weniger verdient wie der andere Ehegatte, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangen. Damit sollen die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden, die der Ehegatte mit den geringeren Einkünften im Interesse der gemeinsamen Lebensplanung erlitten hat, zum Beispiel durch Wechsel des Arbeitsplatzes, Verzicht auf Aufstiegschancen, etc.
Begrenztes Realsplitting und Nachteilsausgleich
Ab dem Jahr nach der Trennung ist für Ehegatten eine Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif gem. § 26 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht mehr möglich. Als Ausgleich dient das "begrenzte Realsplitting". Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann den an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner gezahlten Unterhalt (ebenso Naturalleistungen) nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG steuerlich als Sonderausgaben in Abzug bringen. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Unterhaltszahlungen als "sonstige Einkünfte" gem. § 22 EStG versteuern. Die Anwendung des "begrenzten Realsplittings" kommt dann in Betracht, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte über hohe Einkünfte verfügt, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte hat. Dann hat das Realsplitting bei einem progressiven Steuertarif ähnlich wie beim Ehegattensplitting in Summe einen steuerlichen Vorteil für beide Ehegatten.
Allerdings muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, der durch das "begrenzte Realsplitting" einen steuerlichen Vorteil erhalten hat, den steuerlichen Nachteil und sonstige Nachteile des anderen Ehegatten ausgleichen (Nachteilsausgleich).
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