Fachgebiete

Trennung und Ehewohnung

Trennung und Versöhnungsversuch

Nutzung der Ehewohnung

Nutzungsvergütung

Gesamtschuldnerausgleich

Gewaltschutz

 

Trennung und Versöhnungsversuch

Trennung innerhalb der Ehewohnung

Eine Ehescheidung kann nur erfolgen, wenn die Eheleute eine bestimmte Zeit voneinander getrennt leben. Daher muss im Ehescheidungsverfahren festgestellt werden, seit wann die Ehegatten getrennt voneinander leben.

Nach der Definition des § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht herstellen will, weil er die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht nach § 1567 Abs. 2 BGB auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Im Streitfall ist ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung schwer nachzuweisen. Daher sollte das Trennungsdatum schriftlich festgehalten werden. Andernfalls ist ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung danach zu beurteilen, ob noch eine gemeinsame Haushaltsführung erfolgt. Es reicht nicht aus, dass die Ehegatten getrennt schlafen und getrennt essen. Vielmehr müssen die Ehegatten auch getrennt wirtschaften und alle Dinge des täglichen Lebens für sich alleine erledigen: einkaufen, kochen, Wäsche waschen, etc.

Räumliche Trennung

In der Regel erfolgt eine Trennung durch den Auszug eines Ehegatten. Dann liegt eine räumliche Trennung vor.

Versöhnungsversuch

Wie der Vorschrift des § 1567 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist, unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben der Ehegatten über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll (Versöhnungsversuch) nicht die für die Ehescheidung erforderlichen Trennungsfristen. Damit will der Gesetzgeber Versöhnungsversuche unterstützen. Unter einer "kürzeren Zeit" versteht die Rechtsprechung einen Zeitraum von etwa drei Monaten. Wenn der Versöhnungsversuch länger als drei Monate gedauert hat oder eine Versöhnung tatsächlich erfolgt ist, beginnen die Trennungsfristen im Falle einer erneuten Trennung wieder von neuem zu laufen.

 

Nutzung der Ehewohnung

Nutzung der Ehewohnung in der Zeit des Getrenntlebens

Nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung oder eines Teiles verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Härtefälle sind vor allem bei häuslicher Gewalt gegeben, wobei jede Form von Gewalt in Betracht kommt: sowohl tätliche Angriffe als auch Beleidigungen, Randalieren, Sachbeschädigung, Psychoterror, mithin jedes grob unberechenbare, unbeherrschte, aggressive und rücksichtslose Verhalten.

Eine unbillige Härte kann nach § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung erfolgt während der Trennungszeit nur vorläufig und ändert die Rechtslage nicht endgültig.

Nutzung der Ehewohnung in der Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung

Nach Rechtskraft der Ehescheidung hat eine endgültige Regelung für die Nutzung der Ehewohnung zu erfolgen.

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen, dass er ihm die Nutzung der Ehewohnung überlasst, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Wenn ein Ehegatte Alleineigentümer oder mit einem Dritten Miteigentümer der Ehewohnung ist, dann kann der andere Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung gem. § 1568a Abs. 2 BGB nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Rechtskraft der Ehescheidung einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Nunmehr soll nicht nur eine Regelung des Innenverhältnisses zwischen den Ehegatten getroffen werden, sondern gem. § 1568a Abs. 3 bis 5 BGB auch das Außenverhältnis zum Vermieter geregelt werden.

Zu beachten ist die Ausschlussfrist des § 1568a Abs. 6 BGB. Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

 

Nutzungsvergütung

Nutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens

Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, kann nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB von dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Ehewohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Damit erhält der weggezogene Ehegatte eine Entschädigung für etwaige wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Verlusts des bis zur rechtskräftigen Entscheidung bestehenden Mitbesitzrechts an der Ehewohnung. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung wird in der Regel nur bei Allein- oder Miteigentum des weggezogenen Ehegatten an der Ehewohnung geltend gemacht.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet jedoch aus, wenn der wirtschaftliche Verlust des Mitbesitzrechts bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wurde, zum Beispiel durch Einbeziehung des vollen Wohnvorteils bei dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen der Unterhaltsberechnung.

Die Höhe der Nutzungsvergütung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Während des Trennungsjahres kann eine Nutzungsvergütung nur in Höhe einer angemessenen Ersatzwohnung verlangt werden. Später wird auf die objektive Marktmiete abgestellt (Nettokaltmiete ohne auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten).

Der Anspruch auf Nutzungsvergütung kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der weichende Ehegatte den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zur Zahlung aufgefordert hat.

Nutzungsvergütung für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung

Nach Rechtskraft der Ehescheidung steht dem weggezogenen Ehegatten kein Mitbesitzrecht an der Ehewohnung mehr zu.

Allerdings kann der weggezogene Ehegatte nach wie vor Alleineigentümer oder Miteigentümer der Ehewohnung sein. Hier gelten die zuvor genannten Ausführungen zur Nutzungsvergütung entsprechend.

 

Gesamtschuldnerausgleich

Oftmals haben Ehegatten während der Ehe eine Ehewohnung zu je hälftigem Miteigentum erworben und ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung aufgenommen. Grundsätzlich haben die Eheleute als Gesamtschuldner gegenüber der Bank wie alle Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB die Schuld zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Wenn nur ein Ehegatte die Schulden bedient, stellt sich die Frage des internen Gesamtschuldnerausgleichs unter den Ehegatten.

Situation während intakter Ehe

Für die Frage, ob die Ehegatten die Schuld zu gleichen Teilen zu tragen haben oder ob sie eine anderweitige Bestimmung getroffen haben, ist die tatsächliche Handhabung der Eheleute während der intakten Ehe maßgebend. In aller Regel besteht eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Eheleuten, dass gem. § 1360 S. 2 BGB jeder Ehegatte einen gleichwertigen Anteil zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zum Familienunterhalt beiträgt und deshalb ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen eines Ehegatten nicht in Betracht kommt.

Situation nach Scheitern der Ehe

Mit dem Scheitern der Ehe erfolgt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Beendigung des Gegenseitigkeitsverhältnisses gibt es im Allgemeinen keinen Anlass mehr, dem anderen Ehegatten durch Tragung von gemeinsamen Schulden einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Daher gibt es keine stillschweigende Übereinkunft mehr, die zum Zeitpunkt der Trennung noch bestehenden Schulden abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (Tragung der Schuld zu gleichen Teilen) zu verteilen. Nunmehr müssen andere Umstände gegeben sein, um eine anderweitige Bestimmung zu begründen. Solche anderen Umstände kommen in den folgenden Fällen in Betracht:

  • anderweitige Bestimmung im Rahmen der Unterhaltsregelung durch Abzug der Schulden vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten und einer entsprechenden Kürzung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • anderweitige Bestimmung durch Überlassung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung an den Ehegatten, der die Schulden trägt
  • anderweitige Bestimmung durch Überlassung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung an den Ehegatten, der nicht die Schulden trägt, als Teil des geschuldeten Unterhalts

In aller Regel hängen die Fragen des Unterhalts, der Nutzungsentschädigung für das alleinige Wohnen im der gemeinsamen Ehewohnung sowie der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen alleiniger Schuldentragung miteinander zusammen. Es gilt das Verbot der Doppelverwertung.

 

Gewaltschutz

Manchmal eskalieren die Streitigkeiten von Eheleuten in der Trennungszeit. Dann können präventive Maßnahmen nach dem "Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)" getroffen werden. Dadurch soll das Opfer vor Übergriffen durch den Täter geschützt werden. Ein Gewaltschutzantrag kann in den folgenden Fällen gestellt werden:

  • § 1 Abs. 1 GewSchG: Eine Person hat vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt,
  • § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG: Eine Person hat einer anderen Person mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht,
  • § 1 Abs. 2 Nr. 2a) GewSchG: Eine Person dringt widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder in das befriedete Besitztum einer anderen Person ein,
  • § 1 Abs. 2 Nr. 2b) GewSchG: Eine Person belästigt eine andere Person dadurch unzumutbar, dass sie ihr gegen den ausdrücklichen Willen widerholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt

Auf Antrag der verletzten Person erlässt das Gericht befristete Anordnungen, dass es der Täter unterlässt,

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 GewSchG: die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG: sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • § 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG: andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 GewSchG: Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel, aufzunehmen,
  • § 1 Abs. 1 Nr. 5 GewSchG: Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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