Gewaltschutz
Manchmal eskalieren die Streitigkeiten von Eheleuten in der Trennungszeit. Dann können präventive Maßnahmen nach dem "Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)" getroffen werden. Dadurch soll das Opfer vor Übergriffen durch den Täter geschützt werden. Ein Gewaltschutzantrag kann in den folgenden Fällen gestellt werden:
- § 1 Abs. 1 GewSchG: Eine Person hat vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt,
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG: Eine Person hat einer anderen Person mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht,
- § 1 Abs. 2 Nr. 2a) GewSchG: Eine Person dringt widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder in das befriedete Besitztum einer anderen Person ein,
- § 1 Abs. 2 Nr. 2b) GewSchG: Eine Person belästigt eine andere Person dadurch unzumutbar, dass sie ihr gegen den ausdrücklichen Willen widerholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt
Auf Antrag der verletzten Person erlässt das Gericht befristete Anordnungen, dass es der Täter unterlässt,
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 GewSchG: die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG: sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG: andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 GewSchG: Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel, aufzunehmen,
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 GewSchG: Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen
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