Gesamtschuldnerausgleich
Oftmals haben Ehegatten während der Ehe eine Ehewohnung zu je hälftigem Miteigentum erworben und ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung aufgenommen. Grundsätzlich haben die Eheleute als Gesamtschuldner gegenüber der Bank wie alle Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB die Schuld zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Wenn nur ein Ehegatte die Schulden bedient, stellt sich die Frage des internen Gesamtschuldnerausgleichs unter den Ehegatten.
Situation während intakter Ehe
Für die Frage, ob die Ehegatten die Schuld zu gleichen Teilen zu tragen haben oder ob sie eine anderweitige Bestimmung getroffen haben, ist die tatsächliche Handhabung der Eheleute während der intakten Ehe maßgebend. In aller Regel besteht eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Eheleuten, dass gem. § 1360 S. 2 BGB jeder Ehegatte einen gleichwertigen Anteil zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zum Familienunterhalt beiträgt und deshalb ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen eines Ehegatten nicht in Betracht kommt.
Situation nach Scheitern der Ehe
Mit dem Scheitern der Ehe erfolgt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Beendigung des Gegenseitigkeitsverhältnisses gibt es im Allgemeinen keinen Anlass mehr, dem anderen Ehegatten durch Tragung von gemeinsamen Schulden einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Daher gibt es keine stillschweigende Übereinkunft mehr, die zum Zeitpunkt der Trennung noch bestehenden Schulden abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (Tragung der Schuld zu gleichen Teilen) zu verteilen. Nunmehr müssen andere Umstände gegeben sein, um eine anderweitige Bestimmung zu begründen. Solche anderen Umstände kommen in den folgenden Fällen in Betracht:
- anderweitige Bestimmung im Rahmen der Unterhaltsregelung durch Abzug der Schulden vom Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten und einer entsprechenden Kürzung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
- anderweitige Bestimmung durch Überlassung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung an den Ehegatten, der die Schulden trägt
- anderweitige Bestimmung durch Überlassung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung an den Ehegatten, der nicht die Schulden trägt, als Teil des geschuldeten Unterhalts
In aller Regel hängen die Fragen des Unterhalts, der Nutzungsentschädigung für das alleinige Wohnen im der gemeinsamen Ehewohnung sowie der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen alleiniger Schuldentragung miteinander zusammen. Es gilt das Verbot der Doppelverwertung.
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