Fachgebiete

Nutzung der Ehewohnung

Nutzung der Ehewohnung in der Zeit des Getrenntlebens

Nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung oder eines Teiles verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Härtefälle sind vor allem bei häuslicher Gewalt gegeben, wobei jede Form von Gewalt in Betracht kommt: sowohl tätliche Angriffe als auch Beleidigungen, Randalieren, Sachbeschädigung, Psychoterror, mithin jedes grob unberechenbare, unbeherrschte, aggressive und rücksichtslose Verhalten.

Eine unbillige Härte kann nach § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung erfolgt während der Trennungszeit nur vorläufig und ändert die Rechtslage nicht endgültig.

Nutzung der Ehewohnung in der Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung

Nach Rechtskraft der Ehescheidung hat eine endgültige Regelung für die Nutzung der Ehewohnung zu erfolgen.

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen, dass er ihm die Nutzung der Ehewohnung überlasst, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Wenn ein Ehegatte Alleineigentümer oder mit einem Dritten Miteigentümer der Ehewohnung ist, dann kann der andere Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung gem. § 1568a Abs. 2 BGB nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Rechtskraft der Ehescheidung einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Nunmehr soll nicht nur eine Regelung des Innenverhältnisses zwischen den Ehegatten getroffen werden, sondern gem. § 1568a Abs. 3 bis 5 BGB auch das Außenverhältnis zum Vermieter geregelt werden.

Zu beachten ist die Ausschlussfrist des § 1568a Abs. 6 BGB. Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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