Fachgebiete

Nutzungsvergütung

Nutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens

Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, kann nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB von dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Ehewohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Damit erhält der weggezogene Ehegatte eine Entschädigung für etwaige wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Verlusts des bis zur rechtskräftigen Entscheidung bestehenden Mitbesitzrechts an der Ehewohnung. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung wird in der Regel nur bei Allein- oder Miteigentum des weggezogenen Ehegatten an der Ehewohnung geltend gemacht.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet jedoch aus, wenn der wirtschaftliche Verlust des Mitbesitzrechts bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wurde, zum Beispiel durch Einbeziehung des vollen Wohnvorteils bei dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen der Unterhaltsberechnung.

Die Höhe der Nutzungsvergütung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Während des Trennungsjahres kann eine Nutzungsvergütung nur in Höhe einer angemessenen Ersatzwohnung verlangt werden. Später wird auf die objektive Marktmiete abgestellt (Nettokaltmiete ohne auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten).

Der Anspruch auf Nutzungsvergütung kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der weichende Ehegatte den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zur Zahlung aufgefordert hat.

Nutzungsvergütung für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung

Nach Rechtskraft der Ehescheidung steht dem weggezogenen Ehegatten kein Mitbesitzrecht an der Ehewohnung mehr zu.

Allerdings kann der weggezogene Ehegatte nach wie vor Alleineigentümer oder Miteigentümer der Ehewohnung sein. Hier gelten die zuvor genannten Ausführungen zur Nutzungsvergütung entsprechend.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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