Prinzipien der Mediation

Mediation als alternative Konfliktlösung

In meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin erlebe ich immer wieder, dass Mandanten mit dem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens hadern. Sehr oft ist ein gerichtliches Verfahren derart belastend, dass viele neue Verletzungen hinzukommen und vorhandene Gräben vertiefen. Das juristische Ende einer Auseinandersetzung wird häufig nicht als positiver Abschluss der Konfliktbearbeitung erlebt und führt damit auch nicht zu einer Erleichterung. Wer nicht die Gelegenheit bekommen hat, das anzusprechen, was ihm eigentlich auf dem Herzen liegt, bleibt weiterhin belastet. Wer das Gefühl hat, nicht verstanden worden zu sein, kann nicht abschließen und nicht in eine neue Zukunft blicken.

Wer es aber schafft, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen, die jeweiligen Sichtweisen auszutauschen und gegenseitiges Verständnis zu entwickeln, hat schon ein gutes Stück des Weges geschafft. Wenn das Verständnis für die Sichtweise des anderen noch dazu führt, die eigenen Positionen zu überdenken, dann ist eine gemeinsame Lösung in Sicht.

Mediation ist getragen von dem Gedanken, dass jede Meinung ihre Berechtigung hat und Verständnis verdient. Damit ist die Haltung in der Mediation angesprochen. Eine übergeordnete Rolle kommt der Haltung des Meditors zu, also seiner innerlich eingenommenen Position, allen Beteiligten gleichermaßen seine Wertschätzung und Empathie entgegenzubringen, damit sich alle Beteiligten verstanden fühlen. Aber auch auf Seiten der Medianten ist eine bestimmte Haltung notwendig. Diese Haltung ergibt sich aus den Prinzipien der Mediation.

Nach § 1 Abs. 1 Mediationsgesetz (MediationsG) ist die Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Die einzelnen Prinzipien der Mediation werden nachfolgend erläutert.

Zur Struktur des Verfahrens: siehe Abschnitt: "Fachgebiet Mediation" - "Ablauf der Mediation".

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Konsensbereitschaft (Anstreben der Konfliktbeilegung) 

Das Bestreben, einen Konsens zu finden (Konsensbereitschaft), ist eine grundlegende Voraussetzung für das gesamte Mediationsverfahren. Mit einem Menschen, der nicht bereit ist, auf einen anderen Menschen zuzugehen und sich mit ihm an einen Tisch zu setzen, kann ein Mediationsverfahren nicht stattfinden. Die Frage der Konsensbereitschaft hängt deshalb auch eng mit einem weiteren Grundsatz der Mediation zusammen, der "Freiwilligkeit". Anders als im gerichtlichen Verfahren kann niemand mit einem Ordnungsgeld gezwungen werden, zu einer Mediation zu erscheinen, was auch nicht zielführend wäre.

Mit der Konsensbereitschaft gehen weitere Prinzipien der Mediation einher:

  • Offenheit
  • Fairness
  • Lösungsorientierung

Die Gründe, warum manche Menschen diese Eigenschaften nicht mitbringen und sich nicht auf ein Mediationsverfahren einlassen möchten, sind vielfältig und liegen meist tief im Inneren vergraben. Häufig verbergen sich Unsicherheit und Angst vor Ablehnung oder vor einer Niederlage dahinter. Unsicherheit und Angst führen oftmals dazu, dass es an der "Selbstbestimmtheit" fehlt, einem weiteren Grundsatz der Mediation. Unsichere Menschen ziehen sich lieber zurück und geben die Verantwortung aus der Hand. Sie ziehen es vor, anderen Menschen die Lösung ihres Konflikts zu überlassen, bei rechtlichen Konflikten also Rechtsanwälten und Richtern.

In diesen Fällen bietet es sich an, mit einem eigenen Rechtsanwalt an der Seite an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Der Rechtsanwalt vertritt nur die Interessen seines Mandanten und berät ihn während des laufenden Mediationsverfahrens und vor allem vor Abschluss der Abschlussvereinbarung. Auch wenn hier Kosten für den Mediator und Kosten für den Rechtsanwalt anfallen, ist dieses Vorgehen einem Gerichtsverfahren vorzuziehen, nicht nur weil Gerichtskosten eingespart werden.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Freiwilligkeit

Freiwilligkeit bezüglich der Einleitung des Verfahrens

Ein weiteres Prinzip der Mediation ist die Freiwilligkeit. Sie stellt sicher, dass die Beteiligten ohne äußeren Zwang an einer Mediation teilnehmen. Sie entscheiden selbst, ob, wann und mit welchem Mediator sie ein Mediationsverfahren durchführen möchten. Auch dieses Kriterium unterscheidet das Mediationsverfahren vom Gerichtsverfahren. Dort hat der Beklagte hat keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Einleitung des Verfahrens.

Die Freiwilligkeit bleibt auch während des Mediationsverfahrens bestehen. § 2 Abs. 5 S. 1 MediationsG sieht vor, dass die Beteiligten das Mediationsverfahren jederzeit beenden können. Sie können also nicht gezwungen werden, eine einmal begonnene Mediation bis zum Ende durchzuführen.

Freiwilligkeit bezüglich der Abschlussvereinbarung

Auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abschlussvereinbarung muss Freiwilligkeit gegeben sein. Im Gegensatz zu einem Kompromiss kann ein Konsens nur erreicht werden, wenn er von beiden Seiten gewollt ist. Kompromisse sind durch Resignation geprägt, die in der Annahme abgeschlossen werden, keine andere Wahl mehr zu haben. Es bleibt das ungute Gefühl, dass das Ergebnis besser hätte ausfallen können. Dahingegen werden bei der Erzielung eines Konsenses alle alternativen Möglichkeiten ausgelotet, weshalb am Ende die Überzeugung steht, dass es kein besseres Ergebnis gibt. Auch wenn die Beteiligten einer Mediation von ihren Maximal-Forderungen Abstriche machen müssen, sind sie am Ende dennoch mit dem erzielten Ergebnis einverstanden, weil sie sehen, in welchem Rahmen die Entscheidung möglich ist und wo der Nutzen für sie liegt. Dann entsteht eine "win-win-Situation", bei der beide Verhandlungspartner auch die Interessen ihres Gegenübers ausreichend berücksichtigen und einen ausgewogenen Interessenausgleich zustande bringen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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