Prinzipien der Mediation

Eigenverantwortlichkeit

Eigenverantwortlichkeit oder Selbstverantwortlichkeit ist eine weitere Voraussetzung für ein gelingendes Mediationsverfahren. Eigenverantwortlichkeit bedeutet, dass die Beteiligten ihre Lösung inhaltlich selbst entwickeln und sich die Rolle des Mediators darauf beschränkt, das Verfahren durchzuführen und die Parteien in der Verhandlungsführung und bei der Konfliktlösung zu unterstützen. Die Eigenverantwortlichkeit der Medianten bezieht sich dabei auf die folgenden Aspekte:

  • Übernahme der Verantwortung für den eigenen Beitrag zum Entstehen des Konflikts,
  • Übernahme der Verantwortung für die Bereitschaft zur Klärung des Konflikts,
  • Übernahme der Verantwortung für die Herbeiführung einer Einigung,
  • Übernahme der Verantwortung für das gefundene Ergebnis

Fällt es den Beteiligten schwer, eigene Ideen zur Lösung des Konflikts zu entwickeln, unterstützt sie der Mediator mit Denkanstößen. Der Mediator gibt Anregungen und Hinweise, nimmt aber selbst keinen inhaltlichen Einfluss auf die Konfliktlösung. Erwarten die Medianten vom Mediator eine Bewertung der Sach- oder Rechtslage, ist zu differenzieren: Soll der der Mediator den Beteiligten lediglich ein objektives Kriterium liefern, an dem sie selbst ihre Lösungsfindung orientieren können, dann liegt eine zulässige Hilfestellung vor. Soll der Mediator aber selbst eine Lösung vorschlagen, kann eine unzulässige Einflussnahme vorliegen. Die Grenzen sind fließend. Entscheidend ist, dass den Medianten stets bewusst ist, dass es im Mediationsverfahren außer ihnen niemanden gibt, der über eine Entscheidungsbefugnis verfügt, weshalb die Verantwortung für die Bearbeitung des Konflikts und die Herbeiführung der Lösung alleine bei ihnen liegt.

Der Vorteil der Mediation liegt gerade in einer selbst gefundenen Lösung des Konflikts. Kein anderes Verfahren garantiert in vergleichbarer Weise, dass am Ende eine Regelung steht, die den Interessen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen beider Seiten am besten entspricht und deshalb auch vorbehaltslos akzeptiert wird und eine nachhaltige Wirkung entfaltet.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

Nichtöffentliches Verfahren

Im Gegensatz zu einem öffentlichen Gerichtsverfahren nehmen an einem Mediationsverfahren nur die Beteiligten und der Mediator teil.

Vertraulichkeit

Die Vertraulichkeit dient dem Schutz der Beteiligten. Sie stellt einen geschützten Rahmen auf, innerhalb dessen sich die Beteiligten bewegen können. Die Vertraulichkeit stellt sicher, dass die Beteiligten die Informationen, die sie in der Mediation erlangen, nicht nach außen weitertragen und auch nicht in einem anschließenden Gerichtsverfahren verwenden dürfen.

Die Vertraulichkeit ist eine elementare Voraussetzung für eine erfolgversprechende Mediation. Vertraulichkeit und Vertrauen stehen in einer Wechselwirkung. Vertrauen ist die Basis für eine offene Kommunikation und Kooperation. Bei einem bestehenden Konflikt ist es indessen nicht einfach, das gegenseitige Vertrauen für die Konfliktbearbeitung zu erreichen. Nur wenn Vertraulichkeit zugesichert ist, kann Vertrauen entstehen.

Vertraulichkeit und Eigenverantwortlichkeit

Der Gesetzgeber kann zwar die Vertraulichkeit anordnen, nicht aber das Vertrauen. Das Vertrauen bleibt in der eigenen Verantwortung eines jeden Beteiligten und hängt deshalb eng mit dem weiteren Grundsatz der Mediation "Eigenverantwortlichkeit" zusammen. Ob ein Beteiligter Vertrauen aufbringt und sich auf eine offene und ehrliche Kommunikation einlassen kann, kann er nur alleine entscheiden. Denn nur er alleine trägt die Verantwortung dafür und damit ggf. auch für das Gelingen der Mediation.

Gerichtsverfahren gelingen immer, weil stets eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Für das Gericht spielt es aber keine Rolle, ob seine Entscheidung Akzeptanz findet oder den Konflikt bereinigt. Das Mediationsverfahren hat hingegen zum Ziel, den Konflikt zu lösen. Das Mediationsverfahren beruht auf der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln. Wenn Medianten schweigen, weil sie nicht offen sind, dann ist ihnen das zuzugestehen. Es ist keine Frage von Schuld, wenn eine Mediation aus diesen Gründen scheitert. Schließlich kann auch kein Gesetz und kein Mediator garantieren, dass Offenheit und Vertrauen zur Lösung des Konflikts führen. Daher sind es die Beteiligten selbst, die sich entscheiden müssen, inwieweit sie sich öffnen und sich dabei im Klaren sein, dass auch Offenheit keine absolute Garantie für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens ist.

Verschwiegenheit des Mediators

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 MediationsG ist der Mediator von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gilt aber nicht für die Medianten oder dritte bei der Mediation anwesende Personen. Um aber alle Teilnehmer in die Verschwiegenheitsverpflichtung einzubeziehen, verpflichten sich diese im Mediationsvertrag ebenfalls zur Verschwiegenheit. Weiterhin vereinbaren die Beteiligten im Mediationsvertrag Regelungen über die Verwertung von Zeugenbeweisen und die Verwertung von Unterlagen zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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