Familienrecht

Vermögensauseinandersetzung

Bruchteilsgemeinschaft

Miteigentum an Immobilien

Einvernehmliche Regelung von Immobilien

Teilungsversteigerung von Immobilien

Gemeinsame Schulden

 

Bruchteilsgemeinschaft

Auch wenn das Vermögen der Ehegatten bei den Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft getrennt ist, schließt das nicht aus, dass die Ehegatten Miteigentum begründet haben. Das gilt nach § 1568b Abs. 2 BGB zunächst für Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Häufig werden aber auch Immobilien, vor allem das Familienheim, in Miteigentum erworben. Bei Miteigentum entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die in §§ 745 ff. BGB geregelt ist.

Auseinandersetzung durch Teilung in Natur

Nach § 752 BGB erfolgt die Teilung in Natur, wenn sich der Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt, die den jeweiligen Anteilen entsprechen. Diese Art der Teilung kommt im Wesentlichen nur bei Bargeld, gleichartigen Wertpapieren, etc. in Betracht. Gehören einem Ehepaar verschiedene Immobilien in Miteigentum, kann wegen der meist fehlenden Gleichartigkeit nicht jedem Ehegatten ein Grundstück zugeteilt werden.

 Auseinandersetzung durch Verkauf und Teilungsversteigerung

Ist eine Teilung in Natur nicht möglich, bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass bewegliche Sachen nach den Vorschriften des Pfandverkaufs und Grundstücke durch Zwangsversteigerung veräußert werden und sodann der Erlös in Geld geteilt wird. Bei der Teilungsversteigerung hat der Miteigentümer gem. § 1239 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, mitzubieten. Dadurch hat jeder Miteigentümer die Chance, den Gegenstand für sich zu erwerben. Auch kann durch das Mitbieten die Höhe des Versteigerungserlös beeinflusst werden.

 

Miteigentum an Immobilien

In der Regel erwerben Ehegatten ein Hausgrundstück als Familienheim und ggf. weitere Immobilien in Form von Miteigentum zu je 1/2. Die Auseinandersetzung des hälftigen Miteigentums am Familienheim stellt in vielen Scheidungsfällen das zentrale Thema dar, das baldmöglichst geklärt werden sollte, damit die wirtschaftliche Zukunft wieder überschaubar wird. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Fragen zu klären:

  • weitere Nutzung des Familienheims,
  • Nutzungsentgelt für den weggezogenen Ehegatten,
  • Tragung der Lasten (Darlehen und Nebenkosten),
  • Auswirkung auf Unterhaltsansprüche,
  • Auswirkung auf den Zugewinnausgleich

 

Einvernehmliche Regelung zur Auseinandersetzung von Immobilien

Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten, die bei den einzelnen Problemfeldern bestehen, empfiehlt sich zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem oder mehreren Vermögensgegenständen der Ehegatten eine einvernehmliche Lösung. Dafür bieten sich drei Möglichkeiten an:

  • Die Auseinandersetzung des Bruchteilseigentums wird für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen. In dieser Zeit bleiben die Eigentumsverhältnisse unverändert. Es wird eine Nutzungsvergütung vereinbart.
  • Ein Ehegatte übereignet seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten gegen Zahlung des Gegenwerts (aktueller Verkehrswert). Wenn der verbleibende Ehegatte einen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich hat, kann dieser mit dem Übernahmepreis verrechnet werden. Weiterhin kommt auch der (teilweise) Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche zur Finanzierung des Übernahmepreises in Betracht.
  • Beide Ehegatten verkaufen das Haus und teilen sich den Erlös nach Begleichung aller Verbindlichkeiten. Oftmals ist der Verkauf die einzige in Betracht kommende Möglichkeit.

 

Teilungsversteigerung von Immobilien

Kann eine einvernehmliche Regelung der Eigentumsverhältnisse am Familienheim oder anderen Immobilien nicht erzielt werden, können die Eigentumsverhältnisse im Wege der Teilungsversteigerung nach den §§ 741 ff. BGB geändert werden. Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. § 753 Abs. 1 BGB sieht einen zweiteiligen Akt der Auseinandersetzung vor: die Teilungsversteigerung und die Erlösverteilung.

Die Teilungsversteigerung des Familienheims kann auch schon vor der Ehescheidung beantragt werden. Jedoch ist der Antragsgegner bis zur Rechtskraft der Ehescheidung noch weitgehend geschützt. Daher empfiehlt es sich, die Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses abzuwarten und dann erst den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen.

Die Teilungsversteigerung bietet den Eheleuten Vorteile, zum Beispiel die Möglichkeit, den Anteil des anderen Ehegatten zu erwerben. Es bestehen aber auch zahlreiche Gefahren. Erscheinen im Termin nicht genügend zahlungsfähige Bieter, kann der Zuschlag weit unter Wert erfolgen. Jedem Miteigentümer ist daher dringend zu raten, sich durch Beitritt am Verfahren intensiv zu beteiligen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, durch eigene Gebote die Immobilie selbst zu erwerben oder den Preis in eine angemessene Höhe zu treiben.

Nach § 90 Abs. 1 ZVG wird der Meistbietende durch den Zuschlag neuer Eigentümer des Grundstücks.

Nach erfolgter Teilungsversteigerung hat der Ersteigerer gem. § 49 ZVG das Bargebot nebst Zinsen einzuzahlen. Sodann wird nach § 107 Abs. 1 ZVG die Teilungsmasse festgestellt und gem. § 109 Abs. 1 ZVG werden die Kosten entnommen. Schließlich wird nach § 113 ZVG der Teilungsplan aufgestellt, aus dem sich der Überschuss ergibt. Dieser tritt nunmehr an die Stelle des versteigerten Grundstücks. Mit der Feststellung des Überschusses ist das Teilungsversteigerungsverfahren beendet. Die Aufteilung des Erlöses ist ausschließlich Sache der Teilhaber.

 

Auseinandersetzung gemeinsamer Schulden

Nach Trennung und Scheidung sind nicht nur das gemeinsame Aktivvermögen, sondern oft auch gemeinsame Schulden aufzuteilen.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht es grundsätzlich dem Willen der gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten, dass der Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst von der Schuld befreien will, sondern auch seinen Ehegatten, und zwar ohne auf ihn Rückgriff nehmen zu wollen. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht regelmäßig kein Grund mehr dafür, dass ein Ehegatte dem anderen eine weitere Vermögensmehrung durch Tilgung gemeinsamer Schulden zukommen lässt. Nach dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung kann in den folgenden Fällen vorliegen:

  • Ist eine gemeinsame Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden und kommt sie wirtschaftlich auch nur ihm zugute, hat er die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine abzutragen.
  • Das gleiche gilt für gemeinsame Verbindlichkeiten, mit denen ein Gegenstand (zum Beispiel ein Pkw) angeschafft wurde, der nach der Trennung nur von einem Ehegatten genutzt wird. Auch hier folgt aus der "Natur der Sache", dass dieser die gemeinsame Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen hat.
  • Der in der gemeinsamen Ehewohnung verbliebene Ehegatte hat für die von ihm geleisteten Zahlungen auf das Hausdarlehen keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser keine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB fordert.
  • Werden Zahlungen auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bereits bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in Abzug gebracht mit der Folge, dass sich der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten vermindert, dann hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte keinen zusätzlichen Ausgleichsanspruch mehr.
  • Zieht ein Ehegatte aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung aus und ist der andere Ehegatte mit dem Auszug einverstanden und will selbst in der Wohnung bleiben, hat er aus einer stillschweigenden Vereinbarung heraus im Innenverhältnis die Miete alleine zu tragen. Ist der Ehegatte jedoch ohne Einverständnis des anderen Ehegatten ausgezogen, so hat er sich aufgrund der nachwirkenden ehelichen Treuepflicht an den Mietkosten des verbliebenen Ehegatten zu beteiligen bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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