Familienrecht

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, Wunsch Kanzlei, Böblingen

Einvernehmliche Regelung zur Auseinandersetzung von Immobilien

Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten, die bei den einzelnen Problemfeldern bestehen, empfiehlt sich zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem oder mehreren Vermögensgegenständen der Ehegatten eine einvernehmliche Lösung. Dafür bieten sich drei Möglichkeiten an:

  • Die Auseinandersetzung des Bruchteilseigentums wird für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen. In dieser Zeit bleiben die Eigentumsverhältnisse unverändert. Es wird eine Nutzungsvergütung vereinbart.
  • Ein Ehegatte übereignet seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten gegen Zahlung des Gegenwerts (aktueller Verkehrswert). Wenn der verbleibende Ehegatte einen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich hat, kann dieser mit dem Übernahmepreis verrechnet werden. Weiterhin kommt auch der (teilweise) Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche zur Finanzierung des Übernahmepreises in Betracht.
  • Beide Ehegatten verkaufen das Haus und teilen sich den Erlös nach Begleichung aller Verbindlichkeiten. Oftmals ist der Verkauf die einzige in Betracht kommende Möglichkeit.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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