Bruchteilsgemeinschaft
Auch wenn das Vermögen der Ehegatten bei den Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft getrennt ist, schließt das nicht aus, dass die Ehegatten Miteigentum begründet haben. Das gilt nach § 1568b Abs. 2 BGB zunächst für Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Häufig werden aber auch Immobilien, vor allem das Familienheim, in Miteigentum erworben. Bei Miteigentum entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die in §§ 745 ff. BGB geregelt ist.
Auseinandersetzung durch Teilung in Natur
Nach § 752 BGB erfolgt die Teilung in Natur, wenn sich der Gegenstand ohne Wertverlust in gleichartige Teile zerlegen lässt, die den jeweiligen Anteilen entsprechen. Diese Art der Teilung kommt im Wesentlichen nur bei Bargeld, gleichartigen Wertpapieren, etc. in Betracht. Gehören einem Ehepaar verschiedene Immobilien in Miteigentum, kann wegen der meist fehlenden Gleichartigkeit nicht jedem Ehegatten ein Grundstück zugeteilt werden.
Auseinandersetzung durch Verkauf und Teilungsversteigerung
Ist eine Teilung in Natur nicht möglich, bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass bewegliche Sachen nach den Vorschriften des Pfandverkaufs und Grundstücke durch Zwangsversteigerung veräußert werden und sodann der Erlös in Geld geteilt wird. Bei der Teilungsversteigerung hat der Miteigentümer gem. § 1239 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, mitzubieten. Dadurch hat jeder Miteigentümer die Chance, den Gegenstand für sich zu erwerben. Auch kann durch das Mitbieten die Höhe des Versteigerungserlös beeinflusst werden.
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