Familienrecht

Scheidungsanwalt, Scheidung, Familienrecht Böblingen

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Zu den Grundlagen des Zugewinnausgleichs siehe Abschnitt: "Fachgebiete" - "Familienrecht" - "Zugewinnausgleich".

Die Ermittlung des Zugewinnausgleichs

Nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Das gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.

Insofern bestehen bis dahin keine Unterschiede zur Gütertrennung: das in die Ehe mitgebrachte Vermögen und das in der Ehe erworbene Vermögen stehen im Alleineigentum eines Ehegatten, es sei denn es wurde Miteigentum begründet, zum Beispiel an einem Grundstück.

§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGG bestimmt sodann aber, dass der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird.

§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten.

Der Ausgleich des Zugewinnausgleichs im Falle einer Ehescheidung ist in den §§ 1372 ff. BGB wie folgt geregelt: Zunächst wird bei jedem Ehegatten nach § 1373 BGB der Zugewinn ermittelt durch Vergleich seines Endvermögens mit seinem Anfangsvermögen. Wenn sodann der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, dann steht dem anderen Ehegatten nach § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Damit sind beide Ehegatten in Bezug auf das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen gleichgestellt.

Vertragliche Regelungen des Zugewinnausgleichs

Wenn nicht ein anderer Güterstand gewählt wird, dann kann eine Modifizierung des gesetzlich geregelten Zugewinnausgleichs vereinbart werden, sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Eine Modifikation kann zum Beispiel erfolgen durch

  • vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle der Ehescheidung, nicht aber bei Tod eines Ehegatten,
  • Herausnahme bestimmter Gegenstände (in der Regel Grundstücke oder Unternehmensbeteiligungen) im Anfangs- und/oder im Endvermögen eines oder beider Ehegatten,
  • Abänderung der Ausgleichsquote (zum Beispiel 1/4 anstelle 1/2),
  • Begrenzung des Zugewinnausgleichs der Höhe nach (zum Beispiel um die Zerschlagung eines Unternehmens im Scheidungsfall zu verhindern),
  • pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs (zum Beispiel ein Fixbetrag oder nach Anzahl der Ehejahre)

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann für jede Konstellation eine passende Lösung gefunden werden.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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