Familienrecht

Scheidungsfolgenvereinbarung

Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Regelungen zum Unterhalt

Regelungen zum Zugewinnausgleich

Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung

Regelungen zum Versorgungsausgleich

 

Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn Eheleute ihre Ehescheidung einvernehmlich und schnell erledigen möchten, dann empfiehlt sich der Abschluss einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Eheleute ihre Scheidungsfolgen (nachehelicher Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich, etc.) einvernehmlich regeln. In einer Trennungsfolgenvereinbarung können die Trennungsfolgen im Einvernehmen vertraglich geregelt werden. Dies gilt auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und für Lebenspartner im Sinne des LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).

Die Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf in bestimmten Konstellationen der notariellen Beurkundung, zum Beispiel bei Grundstücksübertragungen gem. § 311b Abs. 1 BGB, bei Vereinbarungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung gem. § 1585c BGB, bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gem. § 7 Abs. 1 VersAusglG, etc.

Zu den inhaltlichen Regelungen können die Eheleute auf folgende Weise gelangen:

  • Mediation,
  • Beratung und Vertragsentwurf durch einen Rechtsanwalt,
  • Aushandlung durch die Ehegatten und ihre Rechtsanwälte

 

Regelungen zum Unterhalt

zu den Grundsätzen des Unterhalts: siehe Abschnitt Unterhalt

Da die Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Ehescheidung abgeschlossen wird, enthält sie meist Regelungen über den Kindesunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Nach § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB (Kindesunterhalt), 1361 Abs. 4 S. 1 BGB (Trennungsunterhalt) und 1585 Abs. 1 S. 1 BGB (nachehelicher Ehegattenunterhalt) ist der Unterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Nach § 1585 Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte statt der monatlichen Geldrente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

Häufig wird der laufende nacheheliche Ehegattenunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung durch die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags abgefunden. Die Abfindung kann aber auch durch Zuordnung anderer Vermögensgegenstände erfolgen, zum Beispiel einer Immobilie oder einer Lebensversicherung, etc.

Da niemand die künftigen Entwicklungen auf Seiten beider Ehegatten vorhersehen kann, hat eine solche Regelung immer auch spekulativen Charakter. Denn es können sich die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten ändern, ein Ehegatte kann sterben, der abgefundene Ehegatte kann wieder heiraten, womit der nacheheliche Ehegattenunterhalt nach § 1586 Abs. 1 BGB erlöschen würde, etc.

Dennoch hat die Abfindung des nachehelichen Ehegattenunterhalts viele Vorteile. Zum einen kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen Ehepartner für sich selbst eine neue Zukunft planen und zum zweiten werden künftige Unterhaltsstreitigkeiten vermieden bei Änderung der Verhältnisse auf beiden Seiten.

Die Abfindungszahlungen können zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings auf mehrere Jahre verteilt werden.

Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Unterhaltsvereinbarungen

Grundsätzlich unterliegt auch der Unterhalt der Vertragsfreiheit. Allerdings sind die folgenden Einschränkungen zu beachten:

  • Der Verzicht eines Elternteils auf künftigen Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist nach §§ 1614 Abs. 1, 134, 138 BGB nichtig. Denkbar ist aber die Freistellung eines Ehegatten von der Zahlung von Kindesunterhalt durch den anderen Ehegatten in bestimmten Konstellationen (zum Beispiel weil der eine Ehegatte weiterhin die Kredite für eine gemeinsame Immobilie tilgt).
  • Der Verzicht eines Ehegatten auf künftigen Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614, 134, 138 BGB nichtig. Im Hinblick auf die Höhe des Trennungsunterhalts ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob sich der vereinbarte Trennungsunterhalt noch im Rahmen einer wirksamen Unterhaltsausgestaltung hält oder ob es sich bereits um einen unwirksamen teilweisen Unterhaltsverzicht handelt.
  • Vereinbarungen für den nachehelichen Ehegattenunterhalt bedürfen gem. § 1585c BGB vor Rechtskraft der Ehescheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung in einem Ehescheidungsverfahren.
  • Nach Rechtskraft der Ehescheidung ist eine notarielle Form für eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht mehr vorgeschrieben. Dann kann eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen werden.

 

Regelungen zum Zugewinnausgleich

Titulierung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Haben sich die Ehegatten außergerichtlich auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs geeinigt, können sie diese Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung niederlegen.

Gegenseitiger Verzicht auf die Zahlung von Zugewinnausgleich

Haben beide Ehepartner während der Ehe keinen Zugewinnausgleich erzielt oder wollen sie keinen Ausgleich vornehmen, können sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitig auf ihre Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich verzichten.

Verrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit anderen Ansprüchen

Im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Verrechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs mit anderen Ansprüchen erfolgen. Hat beispielsweise ein Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehegatten, kann dieser Anspruch durch eine entsprechende Zuordnung von gemeinsamen Vermögensgegenständen an ihn alleine bei der Vermögensauseinandersetzung erfüllt werden.

Form der Scheidungsfolgenvereinbarung

Nach § 1378 Abs. 3 BGB bedarf die Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung.

 

Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung

Zum Erwerb von Miteigentum kommt es in nahezu jeder Ehe, sowohl im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch im Güterstand der Gütertrennung. Daher zur Vermögensauseinandersetzung nach Scheitern der Ehe zunächst festzustellen, im wessen Eigentum ein Vermögensgegenstand steht.

Erwerb für die gemeinsame Lebensführung

Grundsätzlich erwerben Ehegatten nach den Grundsätzen des "Geschäfts für den, den es angeht" Miteigentum, denn in der Regel ist dem Veräußerer die Person des Erwerbers gleichgültig. Ob ein Ehegatte somit Alleineigentümer oder Miteigentümer eines erworbenen Gegenstandes wird, richtet sich nach dem Willen des erwerbenden Ehegatten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass dessen Wille auf die Begründung von Miteigentum gerichtet ist.

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten gem. § 1568b Abs. 2 BGB als gemeinsames Eigentum, wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Der Ehegatte, der sich auf sein Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand beruft, trägt im gerichtlichen Verfahren die Beweislast dafür, dass er beim Erwerb aufgetreten ist und bezahlt hat. Für Haushaltsgegenstände, die in die Ehe eingebracht wurden, gilt die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB allerdings nicht.

Bei Kraftfahrzeugen ist zu unterscheiden, ob sie als Haushaltsgegenstand oder als Vermögensgegenstand zu qualifizieren sind. Ein Haushaltsgegenstand liegt vor, wenn das Fahrzeug gemeinschaftlich für familiäre Zwecke genutzt wurde und nicht nur von einem Ehegatten für berufliche Fahrten.

Erwerb zum persönlichen oder beruflichen Gebrauch

Für Gegenstände, die nur einem Ehegatten für seinen persönlichen Gebrauch (Kleidung, Hobbygeräte, etc.) oder für seinen beruflichen Gebrauch (Arbeitsmittel, etc.) dienen, gilt nach § 1362 Abs. 2 die Vermutung, dass sie dem Ehegatten gehören, zu dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

Eingebrachte Gegenstände und Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft

Ebenso wie in die Ehe eingebrachte Gegenstände werden auch geschenkte und ererbte Vermögensgegenstände nicht Miteigentum beider Ehegatten. Bei Schenkungen während der Ehe kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob sie nur an einen oder beide Ehegatten erfolgt sind.

Immobilien

Bei Immobilien ergeben sich die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch.

Zur Auseinandersetzung von Immobilien siehe: Vermögensauseinandersetzung

Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögensgegenständen

Bei teilbaren Vermögensgegenständen (Geld, gleichartige Sachen, gleichartige Wertpapiere, etc.) kann die Teilung in Natur erfolgen (Realteilung). Dann bekommt jeder Ehegatte die Hälfte.

Im Übrigen muss in jedem Einzelfall eine Lösung gefunden werden, die den jeweiligen Interessen der Ehepartner gerecht wird.

 

Regelungen zum Versorgungsausgleich

Zu den Grundlagen des Versorgungsausgleichs siehe Abschnitt: "Ehescheidung und Rente" - "Rente und Versorgungsausgleich"

Während bei einem Ehevertrag zu Beginn der Ehe nur spekuliert werden kann wie sich die Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und der Aufbau der Altersvorsorge entwickeln werden, steht zum Ende der Ehe fest, welche Rentenanrechte während der Ehe von beiden Ehegatten tatsächlich erworben wurden. Daher sind für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung regelmäßig genauere Ausgangsdaten für die Erarbeitung von vertraglichen Regelungen vorhanden als zu Beginn der Ehe.

Für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich ist es von Bedeutung, dass die einzelnen Rentenanrechte verglichen werden können. Daher ordnet § 5 Abs. 3 VersAusglG an, dass die Versorgungsträger zusätzlich zu anderen Bezugsgrößen immer auch den korrespondierenden Kapitalwert der Rentenanrechte angeben. Gem. § 47 Abs. 1 VersAusglG ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapitalwert lediglich um eine Hilfsgröße handelt. Diese Hilfsgröße berücksichtigt zahlreiche Faktoren der einzelnen Rentenanrechte nicht, die sich auf die Altersversorgung auswirken können. Aufgrund der vielfältigen versicherungsmathematischen Berechnungsmethoden ist es oftmals kaum möglich, den richtigen Kapitalwert genau zu bestimmen. Daher ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der vom Versorgungsträger mitgeteilte Kapitalwert ungeprüft übernommen werden soll (meist wenn eine schnelle und günstige Regelung erfolgen soll) oder ob man einen Rentenfachberater zu Rate zieht, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Kapitalwerte zu prüfen.

Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ist die Verrechnung von Anrechten bei interner Teilung nur für Anrechte gleicher Art bei dem gleichen Versorgungsträger vorgesehen. Dies soll eine vielfältige Zersplitterung von Rentenanrechten vermeiden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, können Ehegatten durch entsprechende Vereinbarungen die verschiedenen Ausgleichswerte anhand der korrespondierenden Kapitalwerte oder eines anderen vereinbarten Wertes miteinander kalkulatorisch verrechnen und nur noch den Restwert ausgleichen. Allerdings ist zu beachten, dass mit der Saldierung nicht mehr die gleiche Wertentwicklung eines Anrechts stattfindet, da verschiedene Altersversorgungen unterschiedliche Strukturen und Sicherheiten haben. Zum Beispiel kann sich der Wert eines Rentenanrechts aus dem Riester-Vertrag künftig anders entwickeln als der Wert eines Rentenanrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Zusammenhang mit der Scheidung kommen zum Beispiel die folgenden Regelungen in Betracht:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung kommt dann in Betracht, wenn Ehegatten in der Ehe ähnlich hohe Rentenanrechte erworben haben.
  • Anderweitiger Differenzausgleich: Die Ehegatten können ihre Rentenanrechte auf der Basis der Kapitalwerte miteinander verrechnen und für die Differenz einen anderweitigen Ausgleich vornehmen, zum Beispiel Zahlung in Geld oder Übertragung von Vermögensgegenständen.
  • Verrechnung verschiedener Rentenanrechte: Die Ehegatten können ihre Rentenanrechte auf der Basis der Kapitalwerte miteinander verrechnen und von dem höheren Anrecht nur die verbleibende Differenz ausgleichen.
  • Verrechnung mit anderen Bezugsgrößen: Die Ehegatten können ihre Rentenanrechte auch auf der Basis anderer Bezugsgrößen miteinander verrechnen, zum Beispiel auf der Basis von Entgeltpunkten oder monatlichen Rentenwerten (bei ausländischen Rentenanrechten).
  • Vereinbarung über die Art und Weise der internen Teilung: Zu der Art und Weise der internen Teilung enthält das VersAusglG keine Anordnungen. Diese wird vom jeweiligen Versorgungsträger bestimmt, der dabei erhebliche eigene Interessen haben kann. Deshalb ist eine Vereinbarung hier nach § 8 Abs. 2 VersAusglG nur mit Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger zulässig.
  • Vertragliche Verrechnung bei externer Teilung: Kommt es zu einer externen Teilung gem. §§ 14 ff. VersAusglG, so gibt es keine interne Verrechnungsmöglichkeit. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine solche Verrechnung sinnvoll wäre. Sie kann daher mit einer vertraglichen Regelung bewerkstelligt werden, allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger.
  • Verrechnung mit dem Zugewinnausgleich: Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG sind insbesondere Vereinbarungen zulässig, die den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen. Es sind also Vereinbarungen möglich, mit denen der Anspruch auf Versorgungsausgleich des einen Ehegatten mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten verrechnet wird.
  • Verrechnung zur Verhinderung unterschiedlicher Wertentwicklung von betrieblichen Rentenanrechten: Haben Ehegatten betriebliche Anrechte mit unterschiedlicher Wertentwicklung erworben, können die Rentenanrechte verrechnet werden und nur die verbleibende Differenz ausgeglichen werden.
  • Regelungen über eine nachträgliche Kapitalwahl bei Lebensversicherungen: Für den Fall, dass beide Ehegatten davon ausgehen, dass ein Rentenanrecht aus einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist und sich aber später herausstellt, dass dieses Anrecht durch Kapitalwahl in den bereits geregelten Zugewinnausgleich fallen würde und jetzt ohne Ausgleich bleibt, können sie diesbezüglich eine vorsorgliche Regelung treffen.

Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Im Gegensatz zu vorsorgenden Regelungen in Eheverträgen besteht bei Scheidungsfolgevereinbarungen kein Prognoserisiko mehr. Daher stellt die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ehescheidung für die Prüfung, ob die vertraglichen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu einer evident einseitigen Lastenverteilung eines Ehegatten führen, auf den konkreten Zuschnitt der Ehe ab.

Nach § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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