Familienrecht

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, Wunsch Kanzlei, Familienrecht Böblingen

Ehescheidung und Verbundverfahren

Voraussetzungen der Ehescheidung

Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind eine gültige Ehe, ein Scheidungsantrag und gem. § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe. Vom Scheitern der Ehe geht das Gesetz in den folgenden Fällen aus:

  • § 1565 Abs. 2 BGB: Trennung unter einem Jahr: die Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen,
  • § 1566 Abs. 1 BGB: Trennung mehr als ein Jahr: beide Ehegatten sind mit der Ehescheidung einverstanden (einvernehmliche Scheidung),
  • § 1565 Abs. 1 BGB: Trennung mehr als ein Jahr: die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und es kann auch nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (streitige Scheidung),
  • § 1566 Abs. 2 BGB: Trennung mehr als drei Jahre

Scheidungsverbundverfahren

Nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des VersAusglG kein Antrag notwendig. Hier wird das Familiengericht von Amts wegen tätig. Es besteht ein "Zwangsverbund" aus der Ehesache und dem Versorgungsausgleich.

Auf Antrag können gem. § 137 Abs. 2 und 3 FamFG weiterhin folgende Scheidungsfolgesachen (gewillkürte Folgesachen) in das Ehescheidungsverbundverfahren aufgenommen werden:

  • schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, falls bereits fällig,
  • Unterhalt für ein gemeinsames minderjähriges Kind,
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt,
  • Ehewohnung und Haushaltsgegenstände für die nacheheliche Zeit,
  • Güterrechtssachen,
  • elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind,
  • Umgang mit einem gemeinsamen Kind,
  • Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

Nach § 137 Abs. 2 FamFG muss ein Antrag auf Regelung einer gewillkürten Scheidungsfolgensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gestellt werden.

Ablauf des Ehescheidungsverfahrens

Wird im Scheidungsverbund kein weiterer Folgesachenantrag gestellt, dann entscheidet das Familiengericht nur über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich. Das Ehescheidungsverfahren läuft schriftlich ab. Das Familiengericht holt die Auskünfte über die Rentenanrechte der Ehegatten von Amts wegen bei den Rentenversicherungsträgerin ein und ermittelt sodann die Ausgleichswerte. Dazu müssen die Eheleute lediglich das "Formular zum Versorgungsausgleich" (siehe Abschnitt: "Rechtliches" - "Formulare und Downloads") ausfüllen. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten (auch bei einer Online-Scheidung/Internet-Scheidung) persönlich vor Gericht erscheinen, da sie nach § 128 Abs. 1 FamFG anzuhören sind.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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