Erbrecht

Wunsch Kanzlei, Ute Wunsch, Erbrecht

Entstehung der Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gem. § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Wer zur Erbengemeinschaft mit welchem Anteil gehört, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Anordnungen im Testament des Erblassers oder im Erbvertrag. Die Erbengemeinschaft entsteht also kraft Gesetzes und ist damit eine Zufalls- und Zwangsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Die gemeinschaftliche Bindung des Vermögens führt dazu, dass der Erbe gem. § 2033 Abs. 2 BGB nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen verfügen kann.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

Florian-Geyer-Str. 32

71034 Böblingen

Tel.: 07031-281598

Mail: ute.wunsch@wunsch-kanzlei.de

Impressum   Datenschutz