Erbrecht

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Vermächtnisse und Auflagen

Vermächtnisse

Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis). Anders als der Erbe wird der Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall nicht kraft Gesetzes unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB. Vielmehr erhält er nach § 2147 BGB lediglich das Recht, die Leistung des vermachten Gegenstandes vom Beschwerten zu fordern. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein:

  • Vermächtnis einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
  • Vermächtnis eines Rechts (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Leibrente, Gesellschaftsanteil, etc.),
  • Vermächtnis eines Sachinbegriffs (Hausrat, Unternehmen, Sammlung, etc.),
  • Vermächtnis von Forderungsrechten

Das Vermächtnis muss nicht unentgeltlich sein. Daher kann auch das Recht, eine Sache vollentgeltlich zu erwerben, Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

Auflagen

Nach § 1940 BGB kann der Erblasser im Wege der Auflage einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Anders als bei bloßen Wünschen des Erblassers ist die Auflage dennoch rechtlich verbindlich. Eine Leistung kann jedes Tun oder Unterlassen sein:

  • Verpflichtung zur Beerdigung,
  • Verpflichtung zur Grabpflege,
  • Verpflichtung zur Tierpflege,
  • Verpflichtung zur Errichtung einer Stiftung
  • Verbot eines Grundstücksverkaufs

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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