Erbrecht

Bestattungsverfügung

Die Totenfürsorge ist nicht gesetzlich geregelt, wird aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Sie steht in der Regel den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu, also seinem Ehegatten und seinen Verwandten in gerader Linie. Die Totenfürsorge beinhaltet ein Verfügungsrecht über den Leichnam (Obduktion, Exhumierung, etc.) und das Bestattungsrecht (Ort und Art der Bestattung, Grabmal, Umbettung, etc.). Dabei ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich. Nur wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist, kommt der Wille des Inhabers der Totenfürsorge in Betracht. Öffentlich-rechtliche Regelungen zur Einhaltung der Hygiene finden sich in den Bestattungsgesetzen der Länder, zum Beispiel § 31 baden-württembergisches BestattungsG. In einer Bestattungsverfügung können Bestimmungen für die eigene Bestattung wir folgt niedergelegt werden:

  • Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.)
  • Traueranzeige
  • Trauerfeier
  • Bestattungsunternehmen
  • Grabmal
  • Kostentragung (Sterbegeldversicherung, Sparkonto, etc.)

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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