Erbrecht

Vorsorge- und Generalvollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine andere Person, in einer Notsituation alle oder bestimmten Aufgaben für ihn zu erledigen. Mit Eintritt der Notsituation kann dann der Bevollmächtigte anstelle des Vollmachtgebers entscheiden. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht macht die gerichtliche Anordnung einer Betreuung entbehrlich, sofern der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse auch tatsächlich ausreichend wahrnimmt. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten voraus.

Form der Vorsorgevollmacht

Eine gesetzliche Formvorschrift für Vorsorgevollmachten besteht nicht, jedoch sollte die Vollmacht aus Beweisgründen zumindest schriftlich erteilt werden. Bestimmte Handlungen des Bevollmächtigten erfordern jedoch eine notarielle Vollmacht, zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft gem. § 1945 Abs. 3 BGB, Verfügungen über Grundbesitz, etc.

Umfang der Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte kann für den Vollmachtgeber sowohl im Bereich der Vermögenssorge (zum Beispiel Abschluss von Verträgen, Bezahlung von Rechnungen, etc.) als auch im Bereich der Personen- und Gesundheitsfürsorge (zum Beispiel Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, Einwilligung in Operationen, etc.) tätig werden. Während die Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge pauschal für alle Rechtsgeschäfte erteilt werden kann, bei denen eine Stellvertretung möglich ist (Generalvollmacht), muss im Bereich der Personen- und Gesundheitsfürsorge der Umfang zumindest besonders einschneidender Maßnahmen (Unterbringung, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Organspenden, etc.) nach §§ 1904 ff. BGB ausdrücklich genannt werden.

Inhalt der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte die folgenden Fragen regeln:

  • Dauer der Vollmacht: transmortale Vollmacht (bis zum Tod des Vollmachtgebers) oder postmortale Vollmacht (über den Tod des Vollmachtgebers hinaus)
  • Ausübung der Vollmacht: höchstpersönliche Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten oder Ausübung der Vollmacht durch einen Unterbevollmächtigten des Bevollmächtigten
  • Ausübung der Vollmacht bei mehreren Bevollmächtigten: Einzelhandlungs-Befugnis oder Gesamthandlungsbefugnis (ermöglicht ein hohes Maß an Kontrolle, ist aber oft nicht praktikabel)
  • Ersatz-Bevollmächtigter, der tätig werden soll, wenn der Bevollmächtigte stirbt oder nicht mehr tätig werden kann oder will

Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht

Bringt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten ein sehr großes Vertrauen entgegen, bestehen keine Bedenken, die Vorsorgevollmacht sofort in Kraft treten zu lassen. Der Vollmachtgeber muss sich allerdings bewusst sein, dass der Bevollmächtigte dann jederzeit in seinem Namen handeln kann, ohne dass er das möchte und ohne dass er davon erfährt. Es kann also dazu kommen, dass der Vollmachtgeber mit den Verfügungen des Bevollmächtigten nicht einverstanden ist.

Zur Verhinderung des Missbrauchsrisikos kann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorsorgevollmacht an die folgenden Umstände geknüpft werden:

  • Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ergibt
  • Aushändigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber oder eine dritte Person
  • Ansichnahme der Vollmachtsurkunde von einem Aufbewahrungsort beim Vollmachtgeber

Bei diesen Vorsichtsmaßnahmen ist allerdings zu bedenken, dass gerade in einer Notsituation ein schnelles Handeln erforderlich ist und ggf. wertvolle Zeit verloren geht, wenn der Bevollmächtigte nicht sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

Hinterlegung der Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gem. §§ 78 ff. BNotO (Bundesnotarordnung) registriert werden.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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