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Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung

Zum Erwerb von Miteigentum kommt es in nahezu jeder Ehe, sowohl im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch im Güterstand der Gütertrennung. Daher zur Vermögensauseinandersetzung nach Scheitern der Ehe zunächst festzustellen, im wessen Eigentum ein Vermögensgegenstand steht.

Erwerb für die gemeinsame Lebensführung

Grundsätzlich erwerben Ehegatten nach den Grundsätzen des "Geschäfts für den, den es angeht" Miteigentum, denn in der Regel ist dem Veräußerer die Person des Erwerbers gleichgültig. Ob ein Ehegatte somit Alleineigentümer oder Miteigentümer eines erworbenen Gegenstandes wird, richtet sich nach dem Willen des erwerbenden Ehegatten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass dessen Wille auf die Begründung von Miteigentum gerichtet ist.

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten gem. § 1568b Abs. 2 BGB als gemeinsames Eigentum, wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Der Ehegatte, der sich auf sein Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand beruft, trägt im gerichtlichen Verfahren die Beweislast dafür, dass er beim Erwerb aufgetreten ist und bezahlt hat. Für Haushaltsgegenstände, die in die Ehe eingebracht wurden, gilt die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB allerdings nicht.

Bei Kraftfahrzeugen ist zu unterscheiden, ob sie als Haushaltsgegenstand oder als Vermögensgegenstand zu qualifizieren sind. Ein Haushaltsgegenstand liegt vor, wenn das Fahrzeug gemeinschaftlich für familiäre Zwecke genutzt wurde und nicht nur von einem Ehegatten für berufliche Fahrten.

Erwerb zum persönlichen oder beruflichen Gebrauch

Für Gegenstände, die nur einem Ehegatten für seinen persönlichen Gebrauch (Kleidung, Hobbygeräte, etc.) oder für seinen beruflichen Gebrauch (Arbeitsmittel, etc.) dienen, gilt nach § 1362 Abs. 2 die Vermutung, dass sie dem Ehegatten gehören, zu dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

Eingebrachte Gegenstände und Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft

Ebenso wie in die Ehe eingebrachte Gegenstände werden auch geschenkte und ererbte Vermögensgegenstände nicht Miteigentum beider Ehegatten. Bei Schenkungen während der Ehe kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob sie nur an einen oder beide Ehegatten erfolgt sind.

Immobilien

Bei Immobilien ergeben sich die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch.

Zur Auseinandersetzung von Immobilien siehe: Vermögensauseinandersetzung

Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögensgegenständen

Bei teilbaren Vermögensgegenständen (Geld, gleichartige Sachen, gleichartige Wertpapiere, etc.) kann die Teilung in Natur erfolgen (Realteilung). Dann bekommt jeder Ehegatte die Hälfte.

Im Übrigen muss in jedem Einzelfall eine Lösung gefunden werden, die den jeweiligen Interessen der Ehepartner gerecht wird.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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