Fachgebiete

Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

Nichtöffentliches Verfahren

Im Gegensatz zu einem öffentlichen Gerichtsverfahren nehmen an einem Mediationsverfahren nur die Beteiligten und der Mediator teil.

Vertraulichkeit

Die Vertraulichkeit dient dem Schutz der Beteiligten. Sie stellt einen geschützten Rahmen auf, innerhalb dessen sich die Beteiligten bewegen können. Die Vertraulichkeit stellt sicher, dass die Beteiligten die Informationen, die sie in der Mediation erlangen, nicht nach außen weitertragen und auch nicht in einem anschließenden Gerichtsverfahren verwenden dürfen.

Die Vertraulichkeit ist eine elementare Voraussetzung für eine erfolgversprechende Mediation. Vertraulichkeit und Vertrauen stehen in einer Wechselwirkung. Vertrauen ist die Basis für eine offene Kommunikation und Kooperation. Bei einem bestehenden Konflikt ist es indessen nicht einfach, das gegenseitige Vertrauen für die Konfliktbearbeitung zu erreichen. Nur wenn Vertraulichkeit zugesichert ist, kann Vertrauen entstehen.

Vertraulichkeit und Eigenverantwortlichkeit

Der Gesetzgeber kann zwar die Vertraulichkeit anordnen, nicht aber das Vertrauen. Das Vertrauen bleibt in der eigenen Verantwortung eines jeden Beteiligten und hängt deshalb eng mit dem weiteren Grundsatz der Mediation "Eigenverantwortlichkeit" zusammen. Ob ein Beteiligter Vertrauen aufbringt und sich auf eine offene und ehrliche Kommunikation einlassen kann, kann er nur alleine entscheiden. Denn nur er alleine trägt die Verantwortung dafür und damit ggf. auch für das Gelingen der Mediation.

Gerichtsverfahren gelingen immer, weil stets eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Für das Gericht spielt es aber keine Rolle, ob seine Entscheidung Akzeptanz findet oder den Konflikt bereinigt. Das Mediationsverfahren hat hingegen zum Ziel, den Konflikt zu lösen. Das Mediationsverfahren beruht auf der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln. Wenn Medianten schweigen, weil sie nicht offen sind, dann ist ihnen das zuzugestehen. Es ist keine Frage von Schuld, wenn eine Mediation aus diesen Gründen scheitert. Schließlich kann auch kein Gesetz und kein Mediator garantieren, dass Offenheit und Vertrauen zur Lösung des Konflikts führen. Daher sind es die Beteiligten selbst, die sich entscheiden müssen, inwieweit sie sich öffnen und sich dabei im Klaren sein, dass auch Offenheit keine absolute Garantie für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens ist.

Verschwiegenheit des Mediators

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 MediationsG ist der Mediator von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gilt aber nicht für die Medianten oder dritte bei der Mediation anwesende Personen. Um aber alle Teilnehmer in die Verschwiegenheitsverpflichtung einzubeziehen, verpflichten sich diese im Mediationsvertrag ebenfalls zur Verschwiegenheit. Weiterhin vereinbaren die Beteiligten im Mediationsvertrag Regelungen über die Verwertung von Zeugenbeweisen und die Verwertung von Unterlagen zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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