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Wunsch Kanzlei, Ute Wunsch, Erbrecht

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Wert des Nachlasses

Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Nachlass. Zum Nachlass gehören gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB alle Nachlassgegenstände, die zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhanden waren. Nach § 2316 Abs. 1 BGB ist für die Pflichtteilsberechnung der Erbteil zugrunde zu legen, der sich infolge von Ausgleichungen ergeben würde (eine von der Erbquote abweichende Verteilungsquote). Deshalb sind dem Nachlass die folgenden Positionen hinzuzurechnen (fiktiver Nachlass):

  • § 2050 Abs. 1 BGB: Ausstattungen im Sinne des § 1624 BGB: immer ausgleichungspflichtig, wenn keine andere Anordnung des Erblassers,
  • § 2050 Abs. 2 BGB: Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen: nur im Übermaß ausgleichungspflichtig, wenn keine andere Anordnung des Erblassers,
  • § 2050 Abs. 3 BGB: sonstige Zuwendungen, nicht ausgleichungspflichtig, außer bei anderer Anordnung des Erblassers,
  • § 2057a BGB: besondere Leistungen eines Abkömmlings

Neben den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sind auch die ergänzungspflichtigen Schenkungen gem. § 2325, 2329 BGB dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen.

Auskunft durch Bestandsverzeichnis

Damit sich der Pflichtteilsberechtigte einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann, muss ihm der Erbe auf Verlangen gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verschaffen. Die Auskunft kann durch die Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB erfolgen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet wurde, hat der Erbe auf Verlangen gem. § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat wie er dazu imstande ist. Nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses zugezogen wird.

Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis

Zusätzlich kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangen, dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. In Baden-Württemberg sind nach § 41 Abs. 3 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) nur Notare zuständig für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Der vom Erben beauftragte Notar ist zur Aufnahme des Bestandsverzeichnisses verpflichtet. Nach der Rechtsprechung geht ein notarielles Nachlassverzeichnis über die bloße Beurkundung der Erklärung des Erben weit hinaus. Der Notar muss nämlich eigene Ermittlungen über den Bestand des Nachlasses anstellen. Wie weit indessen die Ermittlungspflicht des Notars geht, ist noch nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass der Notar die folgenden Ermittlungen anstellen muss:

  • Aufsuchen der Wohnung des Erblassers,
  • Nachforschen beim örtlichen Grundbuchamt,
  • Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister,
  • ggf. Einsichtnahme in das Handelsregister,
  • Einsichtnahme in die Nachlassakten des Nachlassgerichts,
  • Einsicht in alle vom Erblasser in den vergangenen 10 Jahren errichteten Urkunden,
  • Einsicht in alle Kontoauszüge des Erblassers aus den vergangenen 10 Jahren,
  • Nachforschen beim Finanzamt nach Befreiung vom Steuergeheimnis

Meist hat es einen Grund, dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde. Nicht selten bestand eine jahrelange Distanz zum Erblasser. Daher ist der Pflichtteilsberechtigte oftmals in Beweisnot. Aus diesem Grund ist ein notarielles Nachlassverzeichnis dem privaten Bestandsverzeichnis regelmäßig vorzuziehen.

Wertermittlungsanspruch

Nach § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nachlasswert durch Schätzung zu ermitteln. Dazu kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst vom Erben sämtliche Unterlagen (Geschäftsunterlagen, Rechnungen, Quittungen, Überweisungsbelege, etc.) anfordern, damit er sich selbst ein Bild vom Wert des Nachlasses machen kann. Reichen diese Informationen aber nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 S. 2, Abs. 2  BGB vom Erben fordern, dass der Wert sämtlicher Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses ermittelt wird. Der Erbe muss dann einen unabhängigen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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