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Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteil durch Ausschlagung einer beschränkten Erbschaft und Pflichtteilsanspruch bei Vermächtnis

Pflichtteilsanspruch bei völligem Ausschluss von der Erbfolge

Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht nach § 2303 BGB, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil

Pflichtteilsansprüche kommen nicht nur dann in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde oder eine Zuwendung gemacht wurde, die hinter dem Wert des Pflichtteils (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zurückbleibt. Nach § 2305 S. 1 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsrestanspruch (Zusatzpflichtteil) in Höhe des fehlenden Wertes zu. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe des Pflichtteils gesichert werden.

Pflichtteil durch Ausschlagung

Der Wert des hinterlassenen Erbteils kann auch durch vom Erblasser angeordnete Beschränkungen (Einsetzung von Nacherben, Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung) oder Beschwerungen (Vermächtnisse oder Auflagen) erheblich geschmälert sein. Für diese Fälle gibt § 2306 Abs. 1 BGB dem Pflichtteilsberechtigten das Recht, sein Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. In diesem Zusammenhang spielt die Höhe des hinterlassenen Erbteils keine Rolle. Der Pflichtteilsberechtige muss allerdings die Ausschlagungsfrist wahren, die nach § 1944 Abs. 1 BGB nur sechs Wochen beträgt. Nach § 2306 Abs. 1 2. HS BGB beginnt die Ausschlagungsfrist im Falle von Beschränkungen und Beschwerungen des Nachlasses erst dann, wenn der Erbe davon Kenntnis erlangt.

Pflichtteil bei Vermächtnis

Wurde dem Pflichtteilsberechtigten kein Erbteil, sondern ein Vermächtnis zugewandt, kann er gem. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Liegt der Wert des Vermächtnisses unter dem Pflichtteil, so steht dem Vermächtnisnehmer gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zu.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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