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Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsanspruch

Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm nach § 2303 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Der Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld. Der Pflichtteilsberechtigte ist am Nachlass nicht beteiligt. Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen, dass einzelne Nachlassgegenstände auf ihn übertragen werden. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Nach § 1273 Abs. 1 BGB kann Gegenstand eines Pfandrechts auch ein Recht sein. Daher kann der Pflichtteilsanspruch auch verpfändet werden.

Pflichtteilsquote

  • Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deshalb muss zur Berechnung des Pflichtteils festgestellt werden, was der Pflichtteilsberechtigte im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Zur Ermittlung des Erbteils werden gem. § 2310 S. 1 BGB die Personen mitgezählt, die enterbt wurden, die die Erbschaft ausgeschlagen haben und die für erbunwürdig erklärt worden sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nach § 2310 S. 2 BGB nicht mitgezählt. Der Wegfall der mitgezählten Personen soll nicht den Pflichtteil vergrößern, sondern dem Erben zugute kommen.

Pflichtteilsquote des völlig enterbten Ehegatten bei Gütertrennung

Die Pflichtteilsquote des völlig enterbten Ehegatten bei Gütertrennung beträgt gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gem. § 1931 Abs. 4 BGB (neben einem Kind: 1/2, neben zwei Kindern: 1/3, ansonsten 1/4). Der Pflichtteil beträgt also

  • neben einem Kind: 1/4
  • neben zwei Kindern: 1/6
  • ansonsten: 1/8

Ist der Ehegatte zwar als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, bleibt die Zuwendung aber hinter dem gesetzlichen Erbteil zurück,

Pflichtteilsquote des völlig enterbten Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Die Pflichtteilsquote des völlig enterbten Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft beträgt gem. §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 1371 Abs. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gem. § 1931 Abs. 1 BGB (1/4), also 1/8. Daneben kann er nach § 1371 Abs. 2 BGB den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleichs verlangen.

Pflichtteilsquote anderer Pflichtteilsberechtigter

Die Pflichtteilsquote anderer Pflichtteilsberechtigter hängt davon ab, welche Erbquote oder welche Pflichtteilsquote dem überlebenden Ehegatten zusteht.

Gesamtschuldnerische Haftung von Miterben

Für den Pflichtteilsanspruch haften die Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach § 426 BGB. Im Innenverhältnis haftet gem. § 2320 Abs. 1 und 2 BGB derjenige, der anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist.

Erlass

Der Pflichtteilsberechtigte kann dem Erben die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs erlassen. Nach dem Erbfall ist dies durch nicht formbedürftigen Erlassvertrag nach § 397 BGB möglich.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gem. § 195 BGB nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte erfahren hat, dass

  • der Erbfall eingetreten ist, der den Pflichtteilsanspruch auslöst, und
  • er durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag enterbt wurde.

Auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten etwas freiwillig zugewendet, wird die Zuwendung gem. § 2315 Abs. 1 BGB auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung so bestimmt hat. Nach § 2315 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzuzurechnen.

Nach § 2316 Abs. 1 BGB sind beim Pflichtteil eines Abkömmlings auch Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen nach §§ 2050 ff. BGB und § 2057a BGB zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Pflichtteils ist also der gesetzliche Erbteil zugrunde zu legen, der sich infolge der Ausgleichung ergeben würde.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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