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Vor- und Nacherbschaft

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass er erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zuerst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls tritt gem. § 2139 BGB die Nacherbschaft ein. Demzufolge sind sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe Erben des Erblassers, aber zeitlich aufeinanderfolgend. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, geht auf ihn nur das Vermögen des Erblassers über, nicht aber das Vermögen des Vorerben. In der Hand des Vorerben befinden sich also zwei verschiedene Vermögensmassen: das Vermögen des Erblassers (Nachlass) und das eigene Vermögen des Vorerben. Damit der Nachlass für den Nacherben erhalten bleibt, bestehen für den Vorerben verschiedene Beschränkungen und Verpflichtungen. Die Vor- und Nacherbschaft wird üblicherweise in den folgenden Konstellationen angewendet:

  • Ausschaltung von Erben und Pflichtteilsberechtigten des Vorerben (der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte des Vorerben erhalten nichts vom Vermögen des Erblassers),
  • Schutz des Vorerben vor seinen Gläubigern,
  • Sanktion unerwünschten Verhaltens des Erben (der Eintritt der Nacherbfolge kann von einem nicht erwünschten Verhalten des Vorerben abhängig gemacht werden),
  • Erhaltung des Familienvermögens

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