
Familiengesellschaft und Familienstiftung
Familiengesellschaft
Wenn der künftige Erblasser ein komplexes Vermögen aufgebaut hat, das weit über den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen liegt, kommt die Errichtung einer Familiengesellschaft in Betracht. Zur Erhaltung des Vermögens kann der künftige Erblasser seine Güter in eine Gesellschaft (Familiengesellschaft, Familienvermögensgesellschaft, Familienpool, vermögensverwaltende Gesellschaft) einbringen. Dabei können die folgenden Gesellschaftsformen gewählt werden: BGB-Gesellschaft, KG, GmbH und GmbH & Co KG. Die Wahl der Gesellschaft ist abhängig von der Anzahl der Gesellschafter, ihrem Lebensalter sowie der Höhe und Struktur des einzubringenden Vermögens. Die Gründung der Familiengesellschaft vollzieht sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die Gesellschaft wird Eigentümer des eingebrachten Vermögens. Gesellschafter wird in erster Linie der Erblasser und die Personen, denen die Vermögensanteile zugute kommen sollen. Dies sind in der Regel die Nachkommen oder die künftigen Erben aus dem Kreise der Familie.
Familienstiftung
Eine Alternative zur Familiengesellschaft ist die Familienstiftung. Diese richtet sich alleine nach dem Stiftungsrecht und ist in der Regel schwieriger handzuhaben als eine Familiengesellschaft. Während die gemeinnützigen Stiftungen gemeinnützige Zwecke verfolgen, verfolgen private Stiftungen gem. §§ 80 ff. BGB ausschließlich private Zwecke. Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einer umfassenden Nachfolgeregelung im betrieblichen und/oder privaten Bereich.
Doppelstiftungsmodelle
Doppelstiftungsmodelle dienen dazu, die Versorgung der Familie mit der Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verbinden. Beim Doppelstiftungsmodell können zwei Stiftungen als Gesellschafter einer GmbH eingesetzt werden, nämlich eine private Familienstiftung mit Versorgungscharakter und daneben eine gemeinnützige Stiftung. Die Familienstiftung wirkt der Gefahr einer Zersplitterung des Vermögens durch Erbauseinandersetzungen entgegen. Die GmbH betreibt das Unternehmen. Bei der klassischen Doppelstiftung liegen die Kapitalanteile der GmbH mehrheitlich bei der gemeinnützigen Stiftung. Die Mehrheit der Stimmrechte liegt jedoch bei der Familienstiftung, die die Verteilung des Gewinns regelt. Zunächst bedeutet die Errichtung der beiden Stiftungen für die Familienmitglieder einen dauerhaften Verzicht auf Eigentumsrechte an dem Stiftungsvermögen. Allerdings profitieren die Familienmitglieder dauerhaft am Erfolg des Unternehmens durch die Ausschüttung von Erträgen.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Auswirkungen der vorweggenommenen Erbfolge
Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die unmittelbare Folge der vorweggenommenen Erbfolge ist die Verminderung des Vermögens des Übergebers und damit des künftigen Nachlasses. Dies wirkt sich beim späteren Erbfall wertmindernd auf den Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303 ff. BGB aus. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB soll eine bewusste Aushöhlung des Pflichtteilsrechts verhindern. Schenkungen werden dem Nachlass hinzugerechnet, und zwar innerhalb der letzten zehn Jahre um jährlich 10 % des Wertes der Schenkung, so dass die Schenkung nach Ablauf von zehn Jahren gem. § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Auswirkung auf die Ausgleichungspflicht zur Gleichstellung von Kindern
Nach §§ 2050 ff. BGB sind bestimmte Zuwendungen, die ein Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, unter Abkömmlingen auszugleichen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser seine Kinder untereinander gleichbehandeln möchte. Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge sieht § 2050 Abs. 1 BGB eine Ausgleichungspflicht für Zuwendungen im Rahmen einer Ausstattung (§ 1624 BGB) vor, soweit der Erblasser bei der Zuwendung nicht bestimmt hat, dass eine Ausgleichung nicht erfolgen soll. Andere Zuwendungen unterliegen der Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB dahingegen nur dann, wenn der Übergeber bei der Zuwendung eine entsprechende Anordnung getroffen hat.
Frühere Verfügungen von Todes wegen
Ein früheres gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder ein früherer Erbvertrag mit einem beliebigen Vertragspartner (Vertragserbe) hindern den Erblasser nicht daran, sein Vermögen noch zu Lebzeiten zu verbrauchen oder zu verschenken. Hat der Erblasser eine Schenkung aber in der Absicht gemacht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach § 2287 Abs. 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern. Hat der Erblasser den in einem Erbvertrag bedachten Vermächtnisnehmer beeinträchtigt, indem er den Vermächtnisgegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen veräußert oder belastet hat, so hat er dem Bedachten den Gegenstand zu beschaffen oder die Belastung zu beseitigen.
Güterrechtliche Auswirkungen
Verschenkt ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögensgegenstand an eine dritte Person, vermindert sich sein Endvermögen, was sich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs negativ für den anderen Ehegatten auswirken kann. Zum Schutz des anderen Ehegatten wird dem Endvermögen des Schenkers nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Betrag hinzugerechnet, um den sein Endvermögen vermindert ist, wenn er während der Ehe eine unentgeltliche Zuwendung an eine dritte Person gemacht hat, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat.
Schenkungssteuerliche Auswirkungen
Nach § 1 Abs. 2 Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegt eine Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Diese ermittelt sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG), der Höhe der in Abzug zu bringenden persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG), der Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG) und der Steuerklasse des Beschenkten (§ 15 ErbStG). Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden die steuerpflichtigen Erwerbe von einer Person innerhalb der letzten zehn Jahre zusammengerechnet. Somit können nach Ablauf von zehn Jahren die Freibeträge für weitere Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen von der gleichen Person erneut in Anspruch genommen werden. Dies ist oftmals das entscheidende Motiv für die vorweggenommene Erbfolge.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.