Fachgebiete

Erbrecht Böblingen

Familiengesellschaft und Familienstiftung

Familiengesellschaft

Wenn der künftige Erblasser ein komplexes Vermögen aufgebaut hat, das weit über den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen liegt, kommt die Errichtung einer Familiengesellschaft in Betracht. Zur Erhaltung des Vermögens kann der künftige Erblasser seine Güter in eine Gesellschaft (Familiengesellschaft, Familienvermögensgesellschaft, Familienpool, vermögensverwaltende Gesellschaft) einbringen. Dabei können die folgenden Gesellschaftsformen gewählt werden: BGB-Gesellschaft, KG, GmbH und GmbH & Co KG. Die Wahl der Gesellschaft ist abhängig von der Anzahl der Gesellschafter, ihrem Lebensalter sowie der Höhe und Struktur des einzubringenden Vermögens. Die Gründung der Familiengesellschaft vollzieht sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die Gesellschaft wird Eigentümer des eingebrachten Vermögens. Gesellschafter wird in erster Linie der Erblasser und die Personen, denen die Vermögensanteile zugute kommen sollen. Dies sind in der Regel die Nachkommen oder die künftigen Erben aus dem Kreise der Familie.

Familienstiftung

Eine Alternative zur Familiengesellschaft ist die Familienstiftung. Diese richtet sich alleine nach dem Stiftungsrecht und ist in der Regel schwieriger handzuhaben als eine Familiengesellschaft. Während die gemeinnützigen Stiftungen gemeinnützige Zwecke verfolgen, verfolgen private Stiftungen gem. §§ 80 ff. BGB ausschließlich private Zwecke. Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einer umfassenden Nachfolgeregelung im betrieblichen und/oder privaten Bereich.

Doppelstiftungsmodelle

Doppelstiftungsmodelle dienen dazu, die Versorgung der Familie mit der Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verbinden. Beim Doppelstiftungsmodell können zwei Stiftungen als Gesellschafter einer GmbH eingesetzt werden, nämlich eine private Familienstiftung mit Versorgungscharakter und daneben eine gemeinnützige Stiftung. Die Familienstiftung wirkt der Gefahr einer Zersplitterung des Vermögens durch Erbauseinandersetzungen entgegen. Die GmbH betreibt das Unternehmen. Bei der klassischen Doppelstiftung liegen die Kapitalanteile der GmbH mehrheitlich bei der gemeinnützigen Stiftung. Die Mehrheit der Stimmrechte liegt jedoch bei der Familienstiftung, die die Verteilung des Gewinns regelt. Zunächst bedeutet die Errichtung der beiden Stiftungen für die Familienmitglieder einen dauerhaften Verzicht auf Eigentumsrechte an dem Stiftungsvermögen. Allerdings profitieren die Familienmitglieder dauerhaft am Erfolg des Unternehmens durch die Ausschüttung von Erträgen.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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