Absicherung des Übergebers und seines Ehegatten
Absicherung bei Übergabe
Begibt sich der Übergeber im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge (eines Teils) seines Vermögens, sind Regelungen zu treffen für die Absicherung des Übergebers und seines Ehegatten. Hier geht es darum, einen gerechten Ausgleich zu finden zwischen einer möglichst weitgehenden Absicherung des Übergebers und einer größtmöglichen Freiheit des Bedachten. Folgende Absicherungsmöglichkeiten kommen in Betracht:
- Einräumung eines Wohnungsrechts gem. § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB
- Einräumung einer Reallast gem. § 1105 Abs. 1 S. 1 BGB
- Einräumung eines Nießbrauchs gem. § 1030 Abs. 1 BGB
- Vereinbarung einer Leibrente gem. § 759 BGB
- Vereinbarung einer Geldzahlung
- Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln
- Vereinbarung von Pflegeleistungen
- Übernahme von Verbindlichkeiten des Übergebers
- Übernahme von dinglichen Lasten
Absicherung nach Übergabe
Zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge werden in der Praxis oftmals vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart. Diese entsprechen den Interessen des Übergebers, der mit der Übergabe in der Regel ein bestimmtes Ziel verfolgt und den Eintritt bestimmter Umstände vermeiden möchte. Für eine Rückforderung kommen die folgenden Gründe in Betracht:
- Vorversterben des Erwerbers
- Vertragswidrige Verfügungen des Erwerbers
- Vermögensverfall des Erwerbers
- Fehlverhalten des Erwerbers
- Nichterfüllung von Vertragspflichten durch den Erwerber
- Grober Undank des Erwerbers
- Scheidung des Erwerbers
- Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers
- Festsetzung einer höheren Schenkungsteuer
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