Begriff und Zweck der vorweggenommenen Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge ist nicht gesetzlich definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter "die Übertragung (eines Teils) des Vermögens durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere Empfänger, die als künftige Erben in Betracht kommen". Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge können über alle vermögenswerten Sachen und Rechte abgeschlossen werden. Neben beweglichen Gegenständen und Kapitalvermögen sind insbesondere Grundstücke und Betriebsvermögen Gegenstände der vorweggenommenen Erbfolge.
Zweck der vorweggenommenen Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge kommt aus unterschiedlichen Gründen in Betracht:
- Reduzierung der Erbschaftsteuer durch mehrfache Inanspruchnahme von erbschaftsteuerlichen Freibeträgen
- Versorgung des Bedachten und seiner Familie
- Erhalt des Familienvermögens in der nächsten Generation
- Pflichtteilsminderung durch Verminderung des Nachlasses
- Schaffung einer geordneten Vermögensnachfolge zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten
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