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Betreuungsverfügung

Hat eine volljährige Person, die ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann, keine Vollmacht erteilt, so bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 1 BGB für ihn einen Betreuer. Nach § 1897 Abs. 4 BGB hat das Betreuungsgericht dem Vorschlag der volljährigen Person betreffend die Person des Betreuers zu entsprechen. Kann sich die volljährige Person nicht mehr äußern, hat das Betreuungsgericht seine zuvor festgelegten Wünsche zu berücksichtigen. Eine vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall nennt man Betreuungsverfügung. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte als Betreuer bestellt werden soll, falls trotz der Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung notwendig sein sollte. In § 1901c BGB ist gesetzlich vorgeschrieben, dass derjenige, der eine Betreuungsverfügung einer anderen Person besitzt, diese unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern hat, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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