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Vollmacht

Wenn jemand aus der Familie Hilfe benötigt, sind die Angehörigen für ihn da. Wenn es aber um rechtsgeschäftliche Erklärungen und Entscheidungen geht, dann dürfen für einen Volljährigen nicht automatisch andere Personen handeln, denn das BGB sieht ein gesetzliches Vertretungsrecht nur für Eltern minderjähriger Kinder vor. Für eine volljährige Person dürfen andere Personen nur dann handeln, wenn sie ihnen eine Vollmacht erteilt hat oder wenn gerichtlich eine Betreuung angeordnet wurde.

Nach § 166 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt nach § 167 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung bedarf keiner Annahme. Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich formfrei. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt die Bevollmächtigung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gem. § 104 BGB voraus.

Die Vollmacht regelt im Außenverhältnis das rechtliche Können des Bevollmächtigten gegenüber einer dritten Person (§§ 164 ff. BGB: Vertretung und Vollmacht). Davon zu unterscheiden ist im Innenverhältnis das rechtliche Dürfen gegenüber dem Vollmachtgeber. Im Innenverhältnis handelt es sich meist um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB: Auftrag).

Liegt nach außen eine wirksame Vertretung vor, weil die Vollmachtsurkunde eine unbegrenzte Vertretungsmacht enthält, und kommt es zu einem wirksamen Rechtsgeschäft, obwohl der Vertreter im Innenverhältnis seine Befugnis überschreitet, weil die Vollmacht intern beschränkt war, dann begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung (Missbrauch der Vollmacht). Der Vollmachtgeber hat dann gegen den Vertreter einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Innenverhältnisses.

Handelt im Außenverhältnis jemand als Vertreter, obwohl er keine Vertretungsmacht hat oder überschreitet der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht, dann haftet der Vertreter dem anderen Vertragsteil gegenüber nach § 179 BGB für sein Handeln.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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