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Regelungen zum Versorgungsausgleich

Zu den Grundlagen des Versorgungsausgleichs siehe Abschnitt: "Ehescheidung und Rente" - "Rente und Versorgungsausgleich"

Während bei einem Ehevertrag zu Beginn der Ehe nur spekuliert werden kann wie sich die Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und der Aufbau der Altersvorsorge entwickeln werden, steht zum Ende der Ehe fest, welche Rentenanrechte während der Ehe von beiden Ehegatten tatsächlich erworben wurden. Daher sind für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung regelmäßig genauere Ausgangsdaten für die Erarbeitung von vertraglichen Regelungen vorhanden als zu Beginn der Ehe.

Für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich ist es von Bedeutung, dass die einzelnen Rentenanrechte verglichen werden können. Daher ordnet § 5 Abs. 3 VersAusglG an, dass die Versorgungsträger zusätzlich zu anderen Bezugsgrößen immer auch den korrespondierenden Kapitalwert der Rentenanrechte angeben. Gem. § 47 Abs. 1 VersAusglG ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapitalwert lediglich um eine Hilfsgröße handelt. Diese Hilfsgröße berücksichtigt zahlreiche Faktoren der einzelnen Rentenanrechte nicht, die sich auf die Altersversorgung auswirken können. Aufgrund der vielfältigen versicherungsmathematischen Berechnungsmethoden ist es oftmals kaum möglich, den richtigen Kapitalwert genau zu bestimmen. Daher ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der vom Versorgungsträger mitgeteilte Kapitalwert ungeprüft übernommen werden soll (meist wenn eine schnelle und günstige Regelung erfolgen soll) oder ob man einen Rentenfachberater zu Rate zieht, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Kapitalwerte zu prüfen.

Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ist die Verrechnung von Anrechten bei interner Teilung nur für Anrechte gleicher Art bei dem gleichen Versorgungsträger vorgesehen. Dies soll eine vielfältige Zersplitterung von Rentenanrechten vermeiden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, können Ehegatten durch entsprechende Vereinbarungen die verschiedenen Ausgleichswerte anhand der korrespondierenden Kapitalwerte oder eines anderen vereinbarten Wertes miteinander kalkulatorisch verrechnen und nur noch den Restwert ausgleichen. Allerdings ist zu beachten, dass mit der Saldierung nicht mehr die gleiche Wertentwicklung eines Anrechts stattfindet, da verschiedene Altersversorgungen unterschiedliche Strukturen und Sicherheiten haben. Zum Beispiel kann sich der Wert eines Rentenanrechts aus dem Riester-Vertrag künftig anders entwickeln als der Wert eines Rentenanrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Zusammenhang mit der Scheidung kommen zum Beispiel die folgenden Regelungen in Betracht:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung kommt dann in Betracht, wenn Ehegatten in der Ehe ähnlich hohe Rentenanrechte erworben haben.
  • Anderweitiger Differenzausgleich: Die Ehegatten können ihre Rentenanrechte auf der Basis der Kapitalwerte miteinander verrechnen und für die Differenz einen anderweitigen Ausgleich vornehmen, zum Beispiel Zahlung in Geld oder Übertragung von Vermögensgegenständen.
  • Verrechnung verschiedener Rentenanrechte: Die Ehegatten können ihre Rentenanrechte auf der Basis der Kapitalwerte miteinander verrechnen und von dem höheren Anrecht nur die verbleibende Differenz ausgleichen.
  • Verrechnung mit anderen Bezugsgrößen: Die Ehegatten können ihre Rentenanrechte auch auf der Basis anderer Bezugsgrößen miteinander verrechnen, zum Beispiel auf der Basis von Entgeltpunkten oder monatlichen Rentenwerten (bei ausländischen Rentenanrechten).
  • Vereinbarung über die Art und Weise der internen Teilung: Zu der Art und Weise der internen Teilung enthält das VersAusglG keine Anordnungen. Diese wird vom jeweiligen Versorgungsträger bestimmt, der dabei erhebliche eigene Interessen haben kann. Deshalb ist eine Vereinbarung hier nach § 8 Abs. 2 VersAusglG nur mit Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger zulässig.
  • Vertragliche Verrechnung bei externer Teilung: Kommt es zu einer externen Teilung gem. §§ 14 ff. VersAusglG, so gibt es keine interne Verrechnungsmöglichkeit. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine solche Verrechnung sinnvoll wäre. Sie kann daher mit einer vertraglichen Regelung bewerkstelligt werden, allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger.
  • Verrechnung mit dem Zugewinnausgleich: Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG sind insbesondere Vereinbarungen zulässig, die den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen. Es sind also Vereinbarungen möglich, mit denen der Anspruch auf Versorgungsausgleich des einen Ehegatten mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten verrechnet wird.
  • Verrechnung zur Verhinderung unterschiedlicher Wertentwicklung von betrieblichen Rentenanrechten: Haben Ehegatten betriebliche Anrechte mit unterschiedlicher Wertentwicklung erworben, können die Rentenanrechte verrechnet werden und nur die verbleibende Differenz ausgeglichen werden.
  • Regelungen über eine nachträgliche Kapitalwahl bei Lebensversicherungen: Für den Fall, dass beide Ehegatten davon ausgehen, dass ein Rentenanrecht aus einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist und sich aber später herausstellt, dass dieses Anrecht durch Kapitalwahl in den bereits geregelten Zugewinnausgleich fallen würde und jetzt ohne Ausgleich bleibt, können sie diesbezüglich eine vorsorgliche Regelung treffen.

Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Im Gegensatz zu vorsorgenden Regelungen in Eheverträgen besteht bei Scheidungsfolgevereinbarungen kein Prognoserisiko mehr. Daher stellt die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ehescheidung für die Prüfung, ob die vertraglichen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu einer evident einseitigen Lastenverteilung eines Ehegatten führen, auf den konkreten Zuschnitt der Ehe ab.

Nach § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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